Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 48 Seiten

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(Art. 964c Abs. 5 Satz 3 VE-OR) wird der Bundesrat in einer Verordnung die gleichwertigen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bezeichnen, sobald solche Standards existieren.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredites oder Zahlungsrahmens enthält.Einhaltung des Sub-

sidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Der Vorentwurf führt zu keiner Änderung der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen oder der Erfüllung dieser Aufgaben.

6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Der Vorentwurf sieht keine Subvention vor.

6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist (Art. 164 Abs. 2 BV). Als allgemeine Beschränkung der Delegation gilt gemäss BV insbesondere das Erfordernis, dass wichtige, grundlegende Bestimmungen in der Form des Gesetzes zu erlassen sind (Art. 164 Abs. 1 BV). Der Vorentwurf regelt daher den Rahmen, innerhalb dessen sich die Regelung durch den Bundesrat zu bewegen hat. Mit der Vorlage werden die folgenden neuen Rechtssetzungsbefugnisse an den Bundesrat delegiert:

• Gemäss Artikel 964c Absatz 5 Satz 3 VE-OR ist der Bundesrat ermächtigt, andere

dem europäischen Standard für Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) entsprechende (gleichwertige) Standards in einer Verordnung zu bestimmen.

• Nach Artikel 964cbisAbsatz 2 VE-OR legt der Bundesrat die Prüftiefe für die Prüfung

der Nachhaltigkeitsberichterstattung fest.

6.8 Datenschutz

Die Vorlage betrifft keine Fragen im Zusammenhang mit dem Datenschutz.