Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 48 Seiten

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Nachvollzug). Erstens gilt die CSRD grundsätzlich nur für Grossunternehmen (nur börsenkotierte KMU wären betroffen). Nicht-börsenkotierte KMU sind nur mittelbar betroffen. Zweitens begrenzt die CSRD den Umfang der Informationen, die berichtspflichtige Unternehmen bei KMU einfordern dürfen. Drittens reduziert die Standardisierung den Aufwand bei KMU, indem sie die gleichen Nachhaltigkeitsinformationen an alle Kunden und Investoren weitergeben können.

Beim teilweisen Nachvollzug könnten die Regulierungskosten laut RFA deutlich reduziert werden, je nachdem, wie dieser ausgestaltet würde; am stärksten ins Gewicht fallen dürften die Kosten für die Prüfung der Berichte, die – wie erwähnt – mehr als die Hälfte der Gesamtkosten verursacht (siehe dazu Ausführungen im Kapitel 1.2).135

Die Anzahl der mittelbar betroffenen Unternehmen würde sich gemäss RFA bei einem teilweisen Nachvollzug nur geringfügig verändern, auch die Kosten blieben dieselben. Ein teilweiser Nachvollzug könnte zudem zu einer Schmälerung der obengenannten Vorteile (Beschränkung der Informationsforderungen, Standardisierung) führen. Der Verzicht auf die Drittstaatenregelung hätte demgegenüber keine signifikanten Auswirkungen.136

Die RFA geht von einem Nutzen (besserer Zugang zu den Finanzmärkten, bessere «Finanzielle Performance» etc.) für die Unternehmen, die Investoren, die Zivilgesellschaft, die öffentliche Hand und die Wissenschaft aus.137 Sie stellt dank dem Abbau von Informationsasymmetrien positive Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft fest.138 Dasselbe gilt für die Nachhaltigkeit (Verhaltensänderungen der Unternehmen, Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen usw.). Gemäss RFA sind nur geringfügige Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Standortattraktivität zu erwarten.139 Der Vollzug wird als «wirksam» beurteilt, v.a. wegen der Prüfung der Berichte durch eine unabhängige Fachinstanz und bereits bestehender «Vollzugsstrukturen» (z.B. Zulassung und Aufsicht durch die RAB).140

Ob die Kosten oder die Nutzen des vollständigen Nachvollzugs der CSRD überwiegen, lässt sich laut der RFA nicht abschliessend beurteilen; die Nutzen lassen sich im Gegensatz zu den potenziellen Regulierungskosten nur schwer quantifizieren.141 Der

135 RFA, Ziff. 4.6., Ziff. 7.1.2.

136 RFA, Ziff. 4.2.1.

137 RFA, Ziff. 4.2.7., Ziff. 5.2.1.

138 RFA, Ziff. 5.1.1, Ziff. 5.3., Ziff. 7.1.2.

139 RFA, Ziff. 5.1.2.

140 RFA, Ziff. 6.3 und Ziff. 6.4.

141 RFA, Ziff. 7.1.2.