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Vernehmlassung 2024/62: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) · 4 Seiten

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völkerrechtliche Gewaltverbot nach Artikel 2 Absatz 4 der UNO-Charta festgestellt; oder der Empfängerstaat kommt gestützt auf seine völkerrechtliche Analyse zum Schluss, dass der Tatbestand für das Selbstverteidigungsrecht gemäss Art. 51 UNO-Charta erfüllt ist; oder der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat Massnahmen nach Artikel 42 der UNO-Charta angeordnet, die Luft-, See- oder Landstreitkräfte der Mitgliedstaaten einschliessen;

b. der Drittstaat verletzt die Menschenrechte nicht schwerwiegend und

systematisch;

c. im Drittstaat besteht kein hohes Risiko, dass das auszuführende

Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird.

Minderheit I (Fivaz Fabien, Andrey, Fridez, Schlatter)

3Gehört der Empfängerstaat zu den Ländern gemäss Artikel 17 Absatz 3bis [=Länder des Anhanges 2 KMV] und sind seit der Unterzeichnung der Nichtwiederausfuhr-Erklärung mindestens zehn Jahre verstrichen, so gilt …

Minderheit II (Tuena, Addor, Gartmann, Götte, Heimgartner, Hess Erich, Hurter Thomas, Walliser, Zuberbühler)

3Nichtwiederausfuhr-Erklärungen werden auf fünf Jahre befristet.