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Vernehmlassung 2024/62: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) · 4 Seiten

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5. Kapitel: Kontrollen, Verfahren, Gebühren

Minderheit (Fivaz Fabien, Andrey, Candan Hasan, Fridez,

Molina, Schlatter, Seiler Graf, Zryd)

Art. 32a (neu)

1Der Bundesrat listet in einer Verordnung auf, welche Länder von den Artikeln 15, 16a und 20 ausgenommen werden können.

2Um in die Liste aufgenommen zu werden, müssen die Länder

a. über ein strenges Exportkontrollregime für

Kriegsmaterial verfügen, das mit jenem der Schweiz vergleichbar ist;

b. die wichtigsten internationalen Waffenkontrollverträge ratifiziert haben.

3Die Aufnahme der Länder in diese Liste wird regelmässig,

mindestens alle fünf Jahre, neu evaluiert. Der Bundesrat legt einen Evaluationsbericht vor.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 46 Abs. 3 (neu)

3Wurde die Nichtwiederausfuhr-Erklärung vor Inkrafttreten von Artikel 18 Absatz 3 unterzeichnet und ist diese älter als fünf Jahre, kann der

Empfängerstaat die Einhaltung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Bedingungen für die Weitergabe von Kriegsmaterial nachträglich erklären. Mit dem Empfang der entsprechenden Erklärung gilt die

Nichtwiederausfuhr-Erklärung als aufgehoben.

Minderheit I (Fivaz Fabien, Andrey, Fridez, Schlatter)

3Wurde die Nichtwiederausfuhr-Erklärung vor Inkrafttreten von Artikel 18 Absatz 3 unterzeichnet und ist diese älter als zehn Jahre, kann der Empfängerstaat …

Minderheit II (Tuena, Addor, Candinas, de Quattro, Gartmann, Götte, Heimgartner, Hess Erich, Hurter Thomas, Walliser,

Zuberbühler)

3streichen