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Vernehmlassung 2024/63: 18.455 n Pa. Iv. Grossen Jürg. Selbstständigkeit ermöglichen, Parteiwillen berücksichtigen · 2 Seiten

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[Titel oder Kurztitel des BG] «%ASFF_YYYY_ID»

Minderheit (Silberschmidt, Aellen, Aeschi Thomas, Bircher, de Courten, Glarner, Gutjahr, Sauter, Sormanni, Thalmann-Bieri, Vietze, Wyssmann)

Art. 12 Abs. 3

3Für die Unterscheidung zwischen Selbstständigerwerbenden einerseits und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern andererseits werden das Mass der organisatorischen Unterordnung und des unternehmerischen Risikos sowie allfällige Parteivereinbarungen berücksichtigt.

Minderheit (Weichelt, Crottaz, Gysi Barbara, Marti Samira, Meyer Mattea, Piller Carrard, Wyss)

Art. 12 Abs. 4

Streichen

2. Bundesgesetz vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 14 Abs. 4bis

4bisDer Bundesrat kann regeln, wie die Vertragspartner von Selbstständigerwerbenden auf freiwilliger Basis die Entrichtung von Beiträgen gewährleisten können, insbesondere durch Meldung der Selbstständigerwerbenden an die Ausgleichskasse oder durch die Übernahme der Rolle der Zahlstelle oder die Bezeichnung einer Zahlstelle.

Minderheit (Meyer Mattea, Brenzikofer, Crottaz, Gysi Barbara, Marti Samira, Piller Carrard, Weichelt, Wyss)

Art. 14 Abs. 4bis

Streichen

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4 SR 831.10