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Vernehmlassung 2024/7: Genehmigung der Bundesbeschlüsse über die Einführung des internationalen automatischen Informationsaustauschs über Kryptowerte mit den relevanten Partnerstaaten ab 2026 · 9 Seiten
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Bundesbeschluss über den Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten und des
automatischen Informationsaustauschs über Kryptowerte durch die Partnerstaaten. BB
Einhaltung des Spezialitätsprinzips, wonach Informationen nur zu dem im Abkommen vorgesehenen Zweck verwendet werden dürfen.
b. Der Stand der Vertraulichkeit sowie der Vorkehrungen für den Schutz der ausgetauschten Daten entspricht im Partnerstaat den Anforderungen der jeweiligen AIA-Vereinbarung.
c. Der Partnerstaat verfügt über ein angemessenes Netzwerk von Partnerstaaten, einschliesslich der relevanten Konkurrenzfinanzplätze, mit denen er den jeweiligen AIA umsetzt.
d. Dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung Finanzkonten beziehungsweise dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung Kryptowerte liegen keine Meldungen über Verstösse gegen die Vertraulichkeitsvorschriften oder über ein Versagen der Schutzvorkehrungen im Partnerstaat vor.
e. Den mit der Durchführung des jeweiligen AIA betrauten schweizerischen Behörden liegen keine Feststellungen vor, dass nach Artikel 21 des Übereinkommens vom 25. Januar 19886 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen aufgrund der allgemeinen Sachlage oder im Einzelfall keine Verpflichtung der Schweiz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten oder Kryptowerte besteht.
f. Vom Datenaustausch betroffene Personen sind im Zusammenhang mit ausgetauschten Steuerinformationen im Partnerstaat nicht Verfahren ausgesetzt, die nachweisbar schwere Menschenrechtsverletzungen mit sich bringen oder zur Folge haben könnten.
3Die Überprüfung erfolgt risikobasiert. Sollen mit einem Partnerstaat zum ersten Mal Informationen über Finanzkonten oder Kryptowerte ausgetauscht werden, so wird er vor dem Datenaustausch umfassend überprüft.
4Wenn Zweifel an der standardkonformen Umsetzung durch einen Partnerstaat bestehen oder die OECD Massnahmen gegen einen Partnerstaat getroffen hat, nimmt das EFD zusätzliche Abklärungen vor.
Art. 2
1Das EFD informiert jeweils vor der Durchführung des AIA die zuständigen parla-Vernehmlassung mentarischen Kommissionen über:
a. die Ergebnisse der Prüfungen,
b. relevante Entwicklungen,
c. allfällige seitens der Schweiz gegenüber einem Partnerstaat getroffene oder zu treffende Massnahmen.