Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/70: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2025 · 4 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Revision vom Mai 2025 der Kernenergieverordnung

1. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die Revisionsvorlage hat keine finanziellen, personellen und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden.

2. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die Revisionsvorlage hat keine Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Umwelt und die Gesellschaft.

3. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Revisionsvorlage enthält keine Bestimmungen, welche mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz, einschliesslich den aus den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU resultierenden Verpflichtungen, nicht vereinbar sind.

4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 32a

Der neue Artikel 32a ist inhaltlich identisch mit dem bisherigen Artikel 33a. Mit der vorliegenden Revision wird lediglich eine Umnummerierung des Artikels vorgenommen.

Der bisherige Artikel 33a wurde erst mit der Verordnung vom 8. November 2023 über die Personensicherheitsprüfung (VPSP; SR 128.31) eingefügt. Bei der vorliegenden Revision zeigte sich, dass dieser Artikel systematisch unglücklich platziert wurde. Artikel 33 («Systematische Sicherheits- und Sicherungsbewertungen») und Artikel 34 («Umfassende Sicherheitsüberprüfung für Kernkraftwerke») haben einen sachlichen Zusammenhang. Mit der neuen Bestimmung betreffend umfassende systematische Sicherheitsbewertungen, die materiell einer PSÜ nahekommt (vgl. unten), wird diese logische Kette noch sichtbarer. Damit der bisherige Artikel 33a diese Kette nicht mehr unterbricht, wird er zum neuen Artikel 32a.

Art. 33a

Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für eine Kernanlage muss gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) systematische Sicherheits- und Sicherungsbewertungen während der ganzen Lebensdauer der Anlage durchführen. Artikel 33 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV; SR 732.11) konkretisiert diese Anforderungen und beauftragt das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI), die detaillierten Anforderungen in Richtlinien zu regeln. Die Richtlinie ENSI-G08 regelt den Umfang und das Vorgehen in Bezug auf die systematischen Sicherheitsbewertungen für in Betrieb stehende Kernanlagen. Der Bewilligungsinhaber hat die Resultate der systematischen Sicherheitsbewertungen in den Jahresberichten zur Sicherheit darzulegen und diese Berichte jährlich dem ENSI einzureichen (vgl. KEV Anhang 5; ENSI-G08, Kapitel 4.7 Buchstabe a). Die Sicherungsbewertungen sind nicht Gegenstand der Richtlinie ENSI-G08.

Zusätzlich zu den systematischen Sicherheits- und Sicherungsbewertungen nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d des KEG hat der Inhaber einer Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk gemäss Artikel