Vorlage

Vernehmlassung 2024/70: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2025 · 3 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz

1Bei Gasleitungen mit einem Betriebsdruck ab 25 bar, bei Ölleitungen und bei Wasserstoffleitungen sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:

Art. 39a Abs. 2 und 4

2Sie erarbeiten gemeinsam Richtlinien über die Cybersicherheit und passen diese regelmässig dem neuesten technischen Stand an. Dabei konsultieren sie das BFE, die Kantone und die interessierten Kreise.

4Für Betreiber von Gasleitungen sind die Anforderungen des Minimalstandards für die Sicherheit der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) in der Gasversorgung, G1008, Ausgabe Mai 20242 (IKT-Minimalstandard) verbindlich. Die Betreiber von Gasleitungen haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die Anforderungen des nach Kapitel 5 des IKT-Minimalstandards massgebenden Schutzniveaus erfüllt haben.

Art. 50 Abs. 2

2Gasleitungen und Wasserstoffleitungen sind mit einem System auszurüsten, das einen Leitungsbruch zeitnah entdecken und den betroffenen Leitungsabschnitt zuverlässig feststellen kann.

Art. 56 Abs. 2

2Betrifft nur den französischen Text.

Art. 58

Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen, die nicht oder nur teilweise nach den Vorschriften für Anlagen mit einem Betriebsdruck über 5 bar erstellt oder betrieben wurden, dürfen nicht mit einem Druck über 5 bar betrieben werden. Davon ausgenommen sind Anlagen, deren Umnutzung vom BFE im Rahmen eines erneuten Plangenehmigungsverfahrens nach Artikel 2 RLG genehmigt wurde.

2 Der IKT-Minimalstandard kann kostenlos eingesehen werden beim Bundesamt für Energie, Pulverstrasse 13, 3063 Ittigen. Er kann kostenlos bezogen werden beim Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches unter www.svgw.ch > Shop > Suchfenster: «g1008» eingeben oder per E-Mail an [email protected].