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Vernehmlassung 2024/88: Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze (Änderung der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen) · 3 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

hörungs- und Mitwirkungsverfahrens ist eine weitere Ämterkonsultation durchzuführen.

Art. 8a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c

1Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuchs gelten für das BFE in der Regel die folgenden Fristen:

c. sechs Monate für die Ausfertigung des Entscheides nach Abschluss des Schriftenwechsels.

Art. 9a Abs. 1, Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. f und g

1Keiner Plangenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten und technische Änderungen an Anlagen, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.

3Als technische Änderungen gelten, sofern dadurch das Erscheinungsbild der Anlage nicht wesentlich verändert wird:

f. die Erhöhung der Betriebsspannung auf maximal 220 kV sowie das Versetzen oder Anpassen der Ausleger an bestehenden Masten, sofern die Netzbetreiberin nachweist, dass die folgenden Werte und Vorschriften ausnahmslos eingehalten werden:

1. die einschlägigen Grenzwerte nach der NISV4

2. die Planungswerte nach der Lärmschutz-Verordnung5 vom 15. Dezember 1986

3. die Vorschriften der Leitungsverordnung6 vom 30. März 1994und der Starkstromverordnung7 vom 30. März 1994;

g. der Ersatz einzelner Masten ausserhalb von Objekten nach Artikel 5 NHG durch Masten ähnlicher Dimensionierung;

II

Diese Verordnung tritt am XX. Monat 202X in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

4 SR 814.710

5 SR 814.41

6 SR 734.31

7 SR 734.2