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Vernehmlassung 2024/88: Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze (Änderung der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen) · 3 Seiten

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Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

1

Die Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen wird wie folgt geändert:

Art. 1e Einleitung des Sachplanverfahrens

1 Die Gesuchstellerin beantragt dem BFE die Durchführung des Sachplanverfahrens.

2 Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizulegen:

a. eine Begründung für das Vorhaben sowie Angaben zu dessen Bedarf;

b. die Koordinationsvereinbarung und die Unterlagen nach Artikel 1d.

2bisDas BFE erstellt eine verbindliche Terminplanung für die Mitglieder der Begleitgruppe sowie alle weiteren betroffenen Fachstellen von Bund und Kantonen. Die Terminplanung erfolgt auf der Grundlage der Unterlagen der Gesuchstellerin und orientiert sich an der gesetzlichen Frist von zwei Jahren nach Artikel 15f Absatz 3 EleG.

3 Das BFE übermittelt die Unterlagen zum Sachplanverfahren den in der Raumordnungskonferenz des Bundes vertretenen Ämtern mit dem Auftrag, ihm zu melden, ob sie Einsitz in die Begleitgruppe nehmen.

4 In der Begleitgruppe nehmen folgende Stellen und Organisationen Einsitz:

a. das Bundesamt für Raumentwicklung;

b. das Bundesamt für Umwelt;

c. weitere betroffene Bundesämter;

d. die Eidgenössische Elektrizitätskommission;

1 SR 734.25

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