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Vernehmlassung 2024/9: Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Verbrauchs von elektrischer Energie im Mobilfunk · 4 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 1b Abschaltung von Mobilfunkantennenstandorten [Dieser Artikel
enthält die Stufe 3, ergänzend zu den Artikeln 1 und 1a.]
1Jede Mobilfunkkonzessionärin schaltet mindestens 10 Prozent ihrer Makro-Antennenstandorte vollständig ab.
2Die Mobilfunkkonzessionärinnen berücksichtigen die Auswirkungen der Abschaltung auf die Notrufabdeckung.
Art. 2 Berichterstattung
1Die Mobilfunkkonzessionärinnen erstatten dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) und dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) wöchentlich Bericht über die Umsetzung der angeordneten Massnahmen und die Auswirkungen auf das Fernmeldewesen.
2Sie erteilen dem BAKOM Auskunft über den Zustand der Mobilfunknetze und über allfällige Versorgungslücken.
3Sie informieren die übrigen Mobilfunkanbieterinnen, die Infrastrukturbetreiber, die Kantone, den Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen, den Fachbereich Energie der wirtschaftlichen Landesversorgung und das BAKOM über die Umsetzung der Massnahmen nach dieser Verordnung.
4Der Bund informiert die Öffentlichkeit über die Auswirkungen der Massnahmen nach dieser Verordnung.
Art. 3 Vollzug
1Das BWL vollzieht diese Verordnung.
2Das WBF kann Massnahmen suspendieren, wenn diese zu Totalausfällen der Mobilfunknetze führen.
3Das BAKOM stellt die Koordination des Bundes mit den Mobilfunkkonzessionärinnen sicher.
Art. 4 Übergangsbestimmung
Die Mobilfunkkonzessionärinnen setzen ihre Verpflichtungen nach dieser Verordnung innerhalb von zwei Wochen nach deren Inkrafttreten um.
Art. 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1Diese Verordnung tritt am …. in Kraft.
2Sie gilt bis zum …. .
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates