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Vernehmlassung 2024/92: Änderungen der Winterreserveverordnung · 2 Seiten
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Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung, WResV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Winterreserveverordnung vom 25. Januar 20231 wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf die Artikel 8b Absatz 7, 9 und 30 Absatz 2 des
Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20072 (StromVG)
Art. 6 Abs. 4
4Die Teilnahme an der ergänzenden Reserve dauert bis am 31. Mai 2030.
Art. 7 Abs. 1und 2
1Die Betreiber von Notstromgruppen sowie die Betreiber von WKK-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 MW können nur über einen Aggregator an der Reserve teilnehmen, der die Anlagen bündelt.
2Aufgehoben.
Art. 15 Abs. 1
1Die Netzgesellschaft schliesst eine Vereinbarung darüber ab, wie die Notstromgruppen und die WKK-Anlagen für die ergänzende Reserve zur Verfügung gestellt werden:
a. bei Notstromgruppen sowie bei WKK-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 MW: mit den einzelnen Aggregatoren;
1 SR 734.722
2 SR 734.7
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