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Vernehmlassung 2024/92: Änderungen der Winterreserveverordnung · 2 Seiten

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Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung, WResV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Winterreserveverordnung vom 25. Januar 20231 wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf die Artikel 8b Absatz 7, 9 und 30 Absatz 2 des

Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20072 (StromVG)

Art. 6 Abs. 4

4Die Teilnahme an der ergänzenden Reserve dauert bis am 31. Mai 2030.

Art. 7 Abs. 1und 2

1Die Betreiber von Notstromgruppen sowie die Betreiber von WKK-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 MW können nur über einen Aggregator an der Reserve teilnehmen, der die Anlagen bündelt.

2Aufgehoben.

Art. 15 Abs. 1

1Die Netzgesellschaft schliesst eine Vereinbarung darüber ab, wie die Notstromgruppen und die WKK-Anlagen für die ergänzende Reserve zur Verfügung gestellt werden:

a. bei Notstromgruppen sowie bei WKK-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 MW: mit den einzelnen Aggregatoren;

1 SR 734.722

2 SR 734.7

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