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Vernehmlassung 2024/98: Vernehmlassung betreffend die Rückversicherungsvermittlung (Teilrevision VAG) · 3 Seiten
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Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 9. November 20051 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen wird wie folgt geändert:
Art. 37 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 und 2 sowie Abs. 5–7
1Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente können unter folgenden Voraussetzungen und nach Genehmigung durch die FINMA entweder an das risikotragende Kapital angerechnet oder im Zielkapital berücksichtigt werden:
c. Es ist im Vertrag unwiderruflich festgelegt:
1. bei risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten in Tier 2: dass das Versicherungsunternehmen bei vertraglich definierten Trigger -Ereignissen, mindestens aber sowohl bei Unterschreiten der Schwelle von 100 Prozent des SST-Quotienten als auch bei Insolvenzgefahr, verpflichtet ist, die Zahlung der Kapitalforderung und fälliger Schuldzinsen aufzuschieben; zusätzlich ist im Vertrag sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 51a Absatz 4 VAG erfüllt sind; für die Feststellung der drohenden Überschuldung im Kontext von Trigger-Ereignissen werden die risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente als Fremdkapital berücksichtigt;
2. bei risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten in Tier 1 zusätzlich zu Ziffer 1: dass sie bei vertraglich definierten Trigger-Ereignissen, mindestens aber sowohl bei Unterschreiten der Schwelle von 80 Prozent des SST-Quotienten, im Zeitpunkt drohender Überschuldung, als auch bei Entzug der Bewilligung durch vollständige Forderungsreduktion wegfal-
1 SR 961.011
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