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Vernehmlassung 2024/98: Vernehmlassung betreffend die Rückversicherungsvermittlung (Teilrevision VAG) · 2 Seiten
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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1
beschliesst:
I
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20042 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2 Bst. g
2Nicht der Aufsicht nach diesem Gesetz unterstehen:
g. Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, soweit sich ihre Vermittlungstätigkeit auf die Rückversicherung bezieht.
Art. 24 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1
1Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin trägt die Verantwortung:
a. für die Berechnung und Ermittlung aufgrund sachgemässer aktuarieller Berechnungsgrundlagen:
1. der Verpflichtungen in einer Bilanz zu Marktwerten oder zu marktkonformen Werten,
Art. 51a Abs. 4bis–4quinquies
4bisGarantien sowie andere Sicherungsgeschäfte, die Forderungen aus von der FINMA genehmigten risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten sichern, und Verbindlichkeiten aus solchen Sicherungsgeschäften werden bei der Feststellung der Überschuldung nicht berücksichtigt, wenn das Sicherungsgeschäft die Voraussetzungen nach Absatz 4 sinngemäss erfüllt.
1BBl ...
2 SR 961.01
2025-...