Vorlage
Vernehmlassung 2025/1: Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 2 Seiten
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Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird wie folgt geändert:
Art. 53 Schutzbedürftige
(Art. 30 Abs. 1 Bst. l AIG und Art. 75 Abs. 2 AsylG)
1Schutzbedürftige können ab Gewährung des vorübergehenden Schutzes eine vorübergehende unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.
2Die Aufnahme und Beendigung einer Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel unterliegen der Meldepflicht.
Art. 64 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3
Stellenwechsel
(Art. 30 Abs. 1 Bst. l, 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 43, 61 und Art. 75 Abs. 2 AsylG)
2Aufgehoben.
3Für den Stellenwechsel von Ausländerinnen und Ausländern, Flüchtlingen oder Staatenlosen, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, von Flüchtlingen, die in der Schweiz Asyl erhalten haben, von Schutzbedürftigen, von Staatenlosen, die in der Schweiz anerkannt sind, sowie von Flüchtlingen oder Staatenlosen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung belegt sind, gelten die Artikel 65–65c sinngemäss.
1 SR 142.201
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