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Vernehmlassung 2025/121: Unterstützung der Kandidatur, Vorbereitung und Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2038 in der Schweiz – Grundsatz- und Planungsbeschluss · 2 Seiten

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Bundesbeschluss «%ASFF_YYYY_ID»

d. Der Bund übernimmt in Bezug auf allfällige Defizite aus der Durchführung der Winterspiele keine Haftung; er leistet gegenüber Swiss Olympic, dem Verein Olympische und Paralympische Winterspiele Schweiz 2038 oder einer nachfolgenden Trägerorganisation sowie dem IOK keine Defizitgarantie.

e. Die Kantone beteiligen sich mit mindestens dem gleichen Umfang wie der Bund an der Finanzierung der Durchführungskosten.

f. Der Verein Olympische und Paralympische Winterspiele Schweiz 2038 oder eine nachfolgende Trägerorganisation verfügt über eine nicht im Durchführungsbudget enthaltene Defizitgarantie im Umfang von mindestens 200 Millionen Franken.

g. Die Planung und Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2038 folgt hohen internationalen Standards in Bezug auf Nachhaltigkeit, Transparenz und Gouvernanz und die geltenden Umweltvorschriften werden vorbildlich eingehalten.

h. Der Verein Olympische und Paralympische Winterspiele 2038 erarbeitet gemeinsam mit Swiss Olympic, den beteiligten Austragungskantonen und –gemeinden, weiteren interessierten Partnern sowie dem Bund eine Vermächtnisstrategie.

Art. 3 Vermächtnisstrategie

Der Bundesrat unterbreitet basierend auf der Vermächtnisstrategie dem Parlament bei Bedarf die erforderlichen Beschlüsse, um die Massnahmen zur Realisierung des angestrebten Vermächtnisses zu steuern und zu finanzieren.

Art. 4 Projektorganisation

1Bei einer erfolgreichen Kandidatur wird der Bundesrat beauftragt, eine Projektorganisation einzusetzen.

2Die Projektorganisation hat sämtliche operativen Aufgaben im Bereich der öffentlichen Hand zu koordinieren und arbeitet hierfür mit der Trägerorganisation für die Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2038 und weiteren privatrechtlichen Partnern zusammen.

Art. 5 Referendum

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.