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Vernehmlassung 2025/23: Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) ‒ Anhang Biozidprodukte · 4 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 2.4 (Art. 3)
Biozidprodukte
Ziffer 4ter
4ter Biozidprodukte gegen Arthropoden und Mikroorganismen 4ter.1 Begriffe
Als Biozidprodukte gegen Arthropoden und Mikroorganismen gelten:
a. Biozidprodukte der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) nach Anhang 10 VBP soweit sie zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden oder krankheitsübertragenden Arthropoden bestimmt sind;
b. Biozidprodukte der Produktart 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind) nach Anhang 10 VBP, soweit sie zur Bekämpfung von krankheitserregenden oder -übertragenden Mikroorganismen bestimmt sind;
c. Biozidprodukte der Produktart 3 (Biozidprodukte für die Hygiene im Veterinärbereich) nach Anhang 10 VBP, soweit sie zur Bekämpfung von krankheitserregenden oder -übertragenden Mikroorganismen bestimmt sind.
4ter.2 Ausnahmsweise Anwendung im Wald
1Die zuständige Behörde erteilt eine Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 4–6 für die Anwendung von Biozidprodukten gegen Arthropoden und Mikroorganismen im Wald, wenn:
a. die zu bekämpfenden Arthropoden und Mikroorganismen eine erhebliche Gefährdung für die Gesundheit des Menschen oder von Nutztieren oder für die Umwelt darstellen;
b. keine anderen geeigneten Massnahmen zur Verfügung stehen, welche die Umwelt weniger belasten; und
c. die Bekämpfung unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Befallslage in der Schweiz der Tilgung oder der Eindämmung dient.
2Eignen sich für die Bekämpfung der Arthropoden und Mikroorganismen verschiedene Biozidprodukte, ist jenes anzuwenden, welches die Umwelt am wenigsten belastet.
3Personen, welche über eine Bewilligung nach Absatz 1 verfügen, müssen die Angaben nach Ziffer 4ter.3 Buchstaben b, d und e für die einzelnen Anwendungen dokumentieren und der zuständigen Behörde jeweils bis am 31. Dezember melden.