Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/26: Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien · 50 Seiten
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Übersicht
In der Schweiz gilt seit 2005 ein Moratorium für den Anbau von gentechnisch veränderten Organis-
men. Dieses umfasst auch Organismen aus neuen Züchtungstechnologien. Mit der Verlängerung des
Moratoriums im Jahr 2022 hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, eine risikobasierte Zulas-
sungsregelung für Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien zu erarbeiten. Der Bundesrat setzt
diesen Auftrag mit dem vorliegenden Entwurf für ein Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien um. Pflanzen aus diesen Züchtungstechnologien sollen – im Vergleich zur aktuellen Regelung, die alle gentechnisch veränderten Organismen gleichbehandelt – erleichtert in Versu-
chen freigesetzt und in Verkehr gebracht werden können, wenn die Umweltrisiken für vergleichbare Pflanzen bereits geprüft und als tragbar erachtet wurden. In dieser Vernehmlassung wird auch die Haltung zum Regulierungsentwurf der EU-Kommission abgefragt. Ausgangslage
In den letzten Jahren wurden neue Verfahren entwickelt, mit denen genetisches Material gezielt verändert werden kann. Eine zentrale Rolle spielt dabei das unter Leitung von Emmanuelle Charpentier und Jennifer Doudna entwickelte und 2012 publizierte CRISPR/Cas9-Verfahren. Die beiden Forscherinnen wurden für ihre bahnbrechenden Arbeiten im Jahr 2020 mit dem Nobelpreis ausgezeichnet. Diesen innovativen Verfahren wird in der Pflanzenzüchtung, wo sie als neue Züchtungstechnologien bezeichnet werden, ein grosses Potenzial zugeschrieben. Durch ihre Anwendung soll die Landwirtschaft nachhaltiger und die Resilienz von Nutzpflanzen gegenüber dem Klimawandel erhöht werden können. So sollen Pflanzen beispielsweise dahingehend verändert werden, dass der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln reduziert oder die Toleranz gegenüber der Trockenheit erhöht werden kann.
Das Parlament hat den Bundesrat zusammen mit der Verlängerung des Gentechnik-Moratoriums bis Ende 2025 beauftragt, einen Erlassentwurf für eine risikobasierte Zulassungsregelung für Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien auszuarbeiten (Art. 37a Abs. 2 GTG). Unter die neue Regelung sollen Pflanzen fallen, die
• mit neuen Züchtungstechnologien hergestellt wurden,
• kein transgenes Erbmaterial enthalten,
• landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen und
• einen Mehrwert für die Landwirtschaft, die Umwelt oder die Konsumentinnen und Konsumenten brin-
gen.
Das Parlament hat den Erlassentwurf bis Mitte 2024 gefordert, um sich frühzeitig vor Ablauf des geltenden Moratoriums, das bis Ende 2025 gilt, damit auseinandersetzen zu können. Der Bundesrat hat den zuständigen Kommissionen des Parlaments mitgeteilt, dass er diese Frist nicht einhalten kann und den Erlassentwurf für das erste Quartal 2026 angekündigt. Deshalb berät das Parlament derzeit eine Verlängerung des Moratoriums (siehe Pa. Iv. 24.443 WBK-N «Verlängerung des bestehenden Gentechnik-Moratoriums»).
Mit diesem Spezialgesetz, das auf einem risikobasierten Ansatz beruht, soll eine einfachere Nutzung von Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien ermöglicht werden. Zu diesem Zweck wird insbesondere das Zulassungsverfahren risikobasiert erleichtert. Gleichzeitig soll den verschiedenen landwirtschaftlichen Anbaumethoden sowie Bedenken in der Bevölkerung gegenüber der Gentechnik Rechnung getragen werden. Nach einer erstmaligen Beurteilung sollen vergleichbare Pflanzen vereinfacht zugelassen werden können. Damit Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien in einem Spezialgesetz geregelt werden können, müssen sie aus dem Geltungsbereich des GTG ausgenommen werden. Die verfassungsmässigen Anforderungen an die Anwendung der Gentechnologie und den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) gelten auch bei einer Regelung in einem Spezialgesetz.
Die EU-Kommission hat Mitte 2023 einen Entwurf zur Regelung von Pflanzen aus neuen genomischen Techniken publiziert. In vorliegenden Bericht wird auf diesen Entwurf der EU eingegangen und die seither erfolgte politische Diskussion dargestellt. Die Vernehmlassungsteilnehmenden sind eingeladen, ihre Haltung