Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/26: Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien · 50 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht

6.2. Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Grundsätzlich vollzieht der Bund das Spezialgesetz (Art. 21. Abs. 1 VE-NZTG). Er kann den Kantonen in den Ausführungsvorschriften gewisse Vollzugsaufgaben übertragen (Art. 22 Abs. 2 VE-NZTG). Entsprechend können gewisse Vollzugsaufgaben für die Kantone entstehen. Die Kantone übernehmen im Bereich der Gentechnik bereits gewisse Vollzugsaufgaben gemäss FrSV, beispielsweise in der Prüfung von Freisetzungsgesuchen (Stellungnahme der kantonalen Fachstelle gemäss Art. 37 Abs. 1 Bst. c FrSV) und deren Überwachung (Beisitz in Begleitgruppen gemäss Art. 41 Abs. 2 FrSV). Für ein Inverkehrbringen von GVO-Produkten sieht bereits heute die FrSV eine Rolle der Kantone in der Marktüberwachung für gewisse Produkte vor (Art. 48 FrSV). Diese bisherigen Vollzugsaufgaben bleiben mit dem Spezialgesetz bestehen, der Aufwand wird sich jedoch vergrössern, da neu auch zu Bewilligungsanträgen für Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien Stellung genommen werden muss. Auch bei der Kontrolle der Mindestabstände, der Kennzeichnungspflicht sowie der Warenflusstrennung entsteht ein Zusatzaufwand für die Kantone. Schliesslich überwachen die Kantone auch die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 49 FrSV). Einzelne Aufgaben können sie an die Gemeinden weitergeben.

Es sind keine Auswirkungen für urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete zu erwarten.

6.3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Unternehmen

Die Betroffenheit der Unternehmen hängt davon ab, ob sie Produkte aus neuen Züchtungstechnologien nutzen möchten oder nicht. Im Vergleich zur Fortführung der heutigen Situation mit dem Moratorium eröffnen sich neue Möglichkeiten zur Vermarktung innovativer Pflanzen. Heute unterliegen die Produkte aus neuen Züchtungstechnologien dem Moratorium. Mit der bevorstehenden Öffnung entstehen neue Rechte im Umgang mit den neuen Züchtungstechnologien. Deren Nutzung ist mit zusätzlichen Pflichten verbunden. Die Wirkungen können nur qualitativ abgeschätzt werden, da grosse Unsicherheiten bestehen und aussagekräftiges Zahlenmaterial fehlt. Gemäss den Erhebungen sind die Züchtungsunternehmen und die landwirtschaftlichen Betriebe am direktesten von der Regulierungsanpassung betroffen, da sie das Bewilligungsverfahren durchlaufen respektive die Abstandsregelungen einhalten müssen. Bei einer Harmonisierung der Regulierung mit der EU würden einige Züchter Sorten aus neuen Züchtungstechnologien importieren und diese mit konventionellen Züchtungsverfahren weiterzüchten. Dieses und weiteres importiertes Saatgut aus neuen Züchtungstechnologien würde von Vermehrungsunternehmen vermehrt. Dafür müssen sie das Bewilligungsverfahren durchlaufen und die entsprechenden Kosten tragen. Mit dem nachgewiesenen Mehrwert besteht ein weiteres Kriterium, das ausschliesslich für die Bewilligung in der Schweiz erforderlich wäre. Zusätzlich werden Erzeugnisse aus Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien für die Verarbeitung und den Handel importiert. Unternehmen, die mit diesen Produkten umgehen, müssen die entsprechenden Pflichten einhalten (Kennzeichnung, Warenflusstrennung, Abstandsregelung), welche einmalige und wiederkehrende Kosten verursachen. Gleichzeitig sind Einsparungen zu erwarten durch neue Produkte mit verbesserten Eigenschaften.

Im Vergleich zur Fortführung der heutigen Situation mit dem Moratorium stellen sowohl die vorgeschlagene Regelung als auch eine Harmonisierung mit der EU eine Verbesserung hinsichtlich mehrerer Ziele dar. Regulierungs- und Wettbewerbshürden werden abgebaut, der Zugang zu Innovation und Inputfaktoren erleichtert. Die erwarteten Wirkungen sind bei einer Harmonisierung mit der EU stärker, da die technischen Handelshemmnisse durch eine ähnliche Regulierung abgebaut werden können. Entsprechend werden entlang der gesamten Wertschöpfungskette mehr Produkte aus neuen Züchtungstechnologien entwickelt, eingesetzt und verarbeitet. Gleichzeitig werden mit der EU-Regulierung die mit den Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien verbundenen Risiken weniger streng beurteilt.

Direkte Regulierungskosten entstehen hauptsächlich in der Kontrolle der Kennzeichnung von Lebensmitteln ohne Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien. Weitere Kosten oder Einsparungen sind die Folge von Verhaltensänderungen aufgrund der Nutzung der veränderten Rechte. Beispielsweise sind die Bewilligungsverfahren für Freisetzungsversuche und Inverkehrbringen von Pflanzen zu absolvieren. Im Anbau sind Ab-