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Vernehmlassung 2025/33: Änderung des Bundesgesetzes über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG) · 4 Seiten
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Art. 2 Abs. 2 und 3
2Betrifft nur den französischen Text.
3Betrifft nur den französischen Text.
Art. 13 Abs. 1 und 2
1Die Möglichkeit zum Bezug von Darlehen endet spätestens am 31. Juli 2031.
2Betrifft nur den französischen Text.
Art. 16 Abs. 3
3Die Verteilung der Verluste und der Risikozuschläge auf die einzelnen Kantone richtet sich nach deren Anteil zu 2/3 nach dem Bruttoinlandprodukt des Jahres 2024 und zu 1/3 nach der Wohnbevölkerung.
Art. 18 Abs. 2 Bst. a und 5 zweiter Satz
2Die Bereitstellungspauschale setzt sich zusammen aus:
a. einem Betrag, welcher der Rendite einer fünfjährigen Bundesanleihe in der Höhe des Verpflichtungskredits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom …. entspricht, aber mindestens 0,635 Prozent des Verpflichtungskredits entsprechen muss; und
5… Der Anteil der einzelnen Unternehmen berechnet sich nach ihrem Anteil an der gesamten in der Schweiz installierten Kraftwerksleistung aller systemkritischen Unternehmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom …; massgebend ist die installierte Kraftwerksleistung, über die ein systemkritisches Unternehmen selbst, über direkt oder indirekt mit ihr verbundene Konzerngesellschaften oder anderweitig verfügt.
Art. 19 Abs. 1 und 5
1Die systemkritischen Unternehmen und mit ihnen direkt und indirekt verbundene Konzerngesellschaften, deren Revisionsstellen sowie die für ihre Buchführungs- und Treuhandtätigkeiten beigezogenen Personen und Unternehmen sind verpflichtet, den für den Vollzug dieses Gesetze zuständigen oder beigezogenen Verwaltungseinheiten des Bundes, insbesondere der ElCom und der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK), sowie den für den Vollzug dieses Gesetzes beigezogenen Dritten sämtliche für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen die erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
5Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Art. 20 Datenbearbeitung
1Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen oder beigezogenen Verwaltungseinheiten des Bundes, insbesondere die ElCom und die EFK, sowie für den Vollzug dieses Gesetzes beigezogene Dritte dürfen Personendaten und Daten juristischer Per-