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Vernehmlassung 2025/33: Änderung des Bundesgesetzes über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG) · 4 Seiten
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sonen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten nach Artikel 57r Absatz 2 RVOG, bearbeiten, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist, namentlich für die Gewährung, die Verwaltung, die Überwachung und die Abwicklung der Darlehen oder der Sicherheiten, für die Prüfung der Systemkritikalität von Unternehmen oder für die Marktbeobachtung.
2Allfällige von den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft freiwillig eingereichte Informationen dürfen ebenfalls bearbeitet werden, soweit dies der Überprüfung des Liquiditätsgrades und der Überwachung der Versorgungssicherheit dient.
3Das Bankkunden-, das Steuer-, das Statistik-, das Revisions- und das Amtsgeheimnis können in Bezug auf die Bearbeitung der in Absatz 1 genannten Daten und anderen Informationen nicht geltend gemacht werden.
4aufgehoben.
Art. 20a Datenbekanntgabe
Die für den Vollzug dieses Gesetze zuständigen oder beigezogenen Verwaltungseinheiten des Bundes, insbesondere die Elcom und die EFK, sowie für den Vollzug dieses Gesetzes beigezogene Dritte dürfen die folgenden Daten von natürlichen oder juristischen Personen untereinander bekanntgeben, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist, namentlich für die Gewährung, die Verwaltung, die Überwachung und die Abwicklung der Darlehen oder der Sicherheiten, für die Prüfung der Systemkritikalität von Unternehmen oder für die Marktbeobachtung:
a. Stammdaten über natürlichen Personen, zu deren Identifikation;
b. Daten, die Teil von Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen sind;
c. Geschäftsdaten, die zur Ermittlung der Erfüllung der Vorgaben nach Artikel 2 und 3 erforderlich sind.
Art. 20b Information der Öffentlichkeit
1Das UVEK veröffentlicht regelmässig allgemeine Informationen zu den Darlehen. Nicht veröffentlicht werden unternehmensspezifische Informationen zu den gewährten Darlehen.
2Der Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20046 zu den von den systemkritischen Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen und Daten nach den Artikeln 19 und 20 ist ausgeschlossen.
Art. 21 Abs. 1
1Betrifft nur den französischen Text.
Art. 28 Abs. 3
3Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum 31. Dezember 2031 verlängert.