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Vernehmlassung 2025/46: Verordnung über die Umsetzung von Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung in einer schweren Mangellage · 3 Seiten

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Verordnung über die Umsetzung von Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung in einer schweren Mangellage

vom ….

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a, 32 Absatz 2 Buchstabe a, 57 Absatz 1 und 60 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161,

in Ausführung des Abkommens vom 19. März 20242 über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien (Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung),

verordnet:

Art. 1 Zuständigkeit

Für die Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen nach dem Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung ist die schweizerische Aktiengesellschaft für Erdgas (Swissgas) zuständig.

Art. 2 Geschützte Kundinnen und Kunden

Die Definition der geschützten Kundinnen und Kunden richtet sich nach Artikel 2 der Verordnung vom …3 über die Vorbereitung von Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung in einer schweren Mangellage.

Art. 3 Ersuchen um Solidaritätsmassnahmen

1Die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung ersucht den Vertragsstaaten um freiwillige oder verpflichtende Solidaritätsmassnahmen im Sinne des Abkommens.

1SR 531

2SR …, BBl 2024 2322

3SR …

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