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Vernehmlassung 2025/46: Verordnung über die Umsetzung von Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung in einer schweren Mangellage · 3 Seiten

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Verordnung über die Umsetzung von Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der

Gasversorgung in einer schweren Mangellage «%ASFF_YYYY_ID»

2Der oder die Delegierte für Wirtschaftliche Landesversorgung (Delegierte/-r) legt die benötigte Gasmenge fest.

Art. 4 Freiwillige Solidaritätsmassnahmen

1Die Swissgas nimmt auf den ausländischen Plattformen für die benötigte Gasmenge Angebote für freiwillige Solidaritätsmassnahmen an.

2Sie schliesst die notwendigen Verträge ab.

Art. 5 Verpflichtende Solidaritätsmassnahmen

1Falls die Angebote für freiwillige Solidaritätsmassnahmen nicht ausreichen, um den Bedarf der geschützten Kundinnen und Kunden zu decken, ersucht die Organisation der Wirtschaftlichen Landesversorgung die Vertragsstaaten um verpflichtende Solidaritätsmassnahmen.

2Die oder der Delegierte schliesst die notwendigen Verträge ab.

Art. 6 Zurverfügungstellung der Transportkapazitäten

1Kommt ein Vertrag zustande, so müssen Swissgas, die anderen Transportnetzbetreiber der Schweiz, die Gasnetzbetreiber und weitere Unternehmen der Gaswirtschaft die Transportkapazitäten zur Verfügung stellen, die benötigt werden, um die vereinbarten Gasmengen zu den geschützten Kundinnen und Kunden zu befördern.

2Die Lieferung muss diskriminierungsfrei erfolgen.

Art. 7 Weiterverrechnung

1Die Swissgas verrechnet die Kosten für die Solidaritätsmassnahmen verursachergerecht den regionalen Gasnetzbetreiber weiter.

2Sie darf nur die mit den Vertragsstaaten vereinbarten und von diesen in Rechnung gestellten Kosten weiterverrechnen.

Art. 8 Vollzug

1Die oder der Delegierte ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.

2Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung überwacht die getroffenen Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Angemessenheit und Wirksamkeit.

3Es erlässt die notwendigen Weisungen.

4Die Swissgas, die den anderen Schweizer Transportnetzbetreibern, die Gasnetzbetreiber und weitere Unternehmen der Gaswirtschaft sind verpflichtet, beim Vollzug dieser Verordnung mitzuwirken.

Art. 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.