Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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bei. Einerseits wird die Entwicklung von verschiedenen Anwendungen der Nukleartechnologien (Energieerzeugung, Strahlenschutz, Abfallentsorgung oder auch Nuklearmedizin) gefördert und andererseits werden Technologien für die Nutzung von Fusion als Energiequelle erforscht. Das Programm Digital Europe will mit der Vorzeigeinitiative „Destination Earth“ ein hochpräzises digitales Modell der Erde (digitalen Zwilling) entwickeln, mit dem sich Naturphänomene, Gefahren und die damit verbundenen menschlichen Aktivitäten modellieren, überwachen und simulieren lassen.
Die Schweiz wird durch ihre Beteiligung am Horizon-Paket zur globalen Agenda 2030 und zu nationalen Zielen wie nachhaltiger Ressourcennutzung und Klimaschutz beitragen.
Erasmus+
Erasmus+ ist auf europäischer Ebene ein wichtiges Instrument für die Förderung von Kompetenzen in nachhaltiger Entwicklung. Projekten, die der Entwicklung entsprechender Kompetenzen, Methoden und Innovationen dienen, wird Vorrang eingeräumt. Dadurch werden auch entsprechende Ziele der Schweizer BFI-Politik zugunsten des Standorts Schweiz gestärkt.
2.8.10 Rechtliche Aspekte des Paketelements
2.8.10.1 Verfassungsmässigkeit des Abkommens
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Das EUPA stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) , wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV ist die Bundesversammlung für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs.
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2 ParlG und Art. 7a Abs. 1 RVOG ). Beim EUPA handelt es sich nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag, für dessen selbstständigen Abschluss der Bundesrat aufgrund eines Gesetzes oder eines von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrags ermächtigt ist.
So enthält das EUPA in Artikel 12 Absatz 13 Verpflichtungen für die Schweiz zur Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EPPO). Die Schweiz hat diese Möglichkeit zur Zusammenarbeit zwar schon auf Grund von Artikel 1 Absatz 3terdes Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.1); die völkerrechtliche Verpflichtung dazu ist aber eine neue Pflicht, die nicht durch die Kompetenzdelegation an den Bundesrat in Artikel 31 FIFG und Artikel 8 BIZMB gedeckt ist. Zusätzlich liegt auch keine formelle Gesetzesgrundlage für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen durch den Bundesrat vor, um das Protokoll für EU4Health abzuschliessen.
495 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101.
496 Bundesgesetz über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002, SR 171.10.
497 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997, SR 172.010.