Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 531Fedlex · Erläuternder Bericht
Genehmigung des Abkommens untersteht deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV (siehe aber die Varianten unter 4.1).
2.8.10.5 Vorläufige Anwendung
Der Bundesrat hat am 09. April 2025 die vorläufige Anwendung des EUPA beschlossen. Sollte die Unterzeichnung bis am 15. November 2025 erfolgen, wird das EUPA rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 vorläufig angewendet. Sollte sie später stattfinden, würde das EUPA ab dem 1. Januar 2026 vorläufig angewendet.
499
Nach Artikel 7b Absatz 1 RVOG kann der Bundesrat bei völkerrechtlichen Verträgen, für deren Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist, die vorläufige Anwendung beschliessen oder vereinbaren, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten. Artikel 152 Absatz 3bis
500
Buchstabe a ParlG verlangt, dass der Bundesrat die zuständigen Kommissionen konsultiert, bevor er einen völkerrechtlichen Vertrag vorläufig anwendet, dessen Abschluss durch die Bundesversammlung genehmigt werden muss. Nach Artikel 7b Absatz 1bisRVOG und Artikel 152 Absatz 3terParlG verzichtet der Bundesrat auf die vorläufige Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrags, wenn sich die zuständigen Kommissionen beider Räte dagegen aussprechen.
Die Voraussetzungen der Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz sowie der besonderen Dringlichkeit sind in Ziffer 2.8.2 detailliert dargelegt und sind aus Sicht des Bundesrates zusammengefasst aus folgenden Gründen erfüllt:
Die rückwirkende vorläufige Anwendung ist im Interesse der Schweiz. Die EU kann damit Förderverträge mit Schweizer Forschenden abschliessen, die sich bei den Ausschreibungen 2025 im Rahmen der laufenden Übergangsregelung zur Programmteilnahme erfolgreich um EU-Förderbeiträge bei Horizon Europe, beim Euratom-Programm und beim Programm Digital Europe beworben hatten. Die vorläufige Anwendung hat zur Folge, dass die Schweiz bei diesen Programmen als assoziiert gilt. Sie sollte möglichst noch im Jahr 2025 beginnen, damit Schweizer Forschende, die sich für die Ausschreibungen dieses Jahres erfolgreich um Finanzhilfen der EU beworben haben, auch tatsächlich von der EU finanziert werden können.
Für ITER gilt die vorläufige Anwendung ab 1. Januar 2026. Damit können sich Schweizer Akteure erneut an dem Bau und der Weiterentwicklung dieser Forschungsinfrastruktur beteiligen. Die Schweizer Beteiligung an ITER soll die Entwicklung einer hochmodernen Industriekette im Bereich der Kernfusion in der Schweiz ermöglichen. Die Beteiligung an der Bauphase ist dabei von entscheidender Bedeutung, so dass die Wiederaufnahme der Beteiligung dank der vorläufigen Anwendung nach fünf Jahren Unterbrechung absolut dringend ist. Darüber hinaus wird es den Schweizer Akteuren ermöglicht, sich an der Ausarbeitung des Zeitplans für die wissenschaftliche Nutzung der Infrastruktur zu beteiligen.
499 SR 172.010
500 SR 171.10