Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Eine Beteiligung der Schweiz an Erasmus+ ist im EUPA ab 1. Januar 2027 vorgesehen. Ein zeitlicher Vorlauf ist notwendig, damit die Teilnahme der Schweizer Institutionen und Organisationen an Projekten der Programmausschreibungen 2027 sichergestellt ist und das nationale Implementationssystem ein halbes Jahr vor dem Programmeinstieg akkreditiert werden kann.

Im EUPA wird vereinbart, die vorläufige Anwendung bis längstens Ende 2028 weiterzuführen. Sollte das EUPA im Rahmen des Pakets Schweiz-EU vom Parlament oder vom Volk nicht genehmigt werden, wird der Bundesrat der EU das Ende der vorläufigen Anwendung mitteilen müssen. Der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Anwendung wird vom Bundesrat beschlossen werden, sobald ein allfälliger ablehnender Beschluss des Parlaments ergangen ist, beziehungsweise wenn das Datum der Volksabstimmung, aus welcher sich allenfalls ein ablehnendes Resultat ergeben könnte, feststeht. Dabei wird der Bundesrat die Situation der Gesuchstellenden für EU-Beiträge mitberücksichtigen. Die EU sollte die zum Zeitpunkt einer Nicht-Genehmigung bereits bezahlten Pflichtbeiträge der Schweiz noch in geordneter Weise für den Abschluss der Verträge für das entsprechende Programmjahr mit Schweizer Forschenden verwenden können. Dafür ist es notwendig, dass das EUPA noch für eine bestimmte Zeit über das Datum einer allfälligen Nicht-Genehmigung hinaus vorläufig angewendet wird. Für die Schweiz sollen nach einer Nichtgenehmigung keine neuen finanziellen Verpflichtungen mehr entstehen.

Eine Teilnahme an EU4Health während der vorläufigen Anwendung des EUPA ist nicht vorgesehen.

Der Bundesrat wird die aussenpolitischen Kommissionen von National- und Ständerat vor der vorläufigen Anwendung anhören (Art. 152 Abs. 3bisParlG).

2.8.10.6 Besondere rechtliche Aspekte zum Umsetzungserlass

2.8.10.6.1 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV unterstehen die Pflichtbeiträge zu Horizon Europe der Ausgabebremse. Dies wurde im Rahmen des Bundesbeschlusses vom 16. Dezember 2020 dargelegt. Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen die beantragten Mittel für die Assoziierung an Erasmus+ der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da die Bestimmung eine neue einmalige Ausgabe von mehr als 20 Millionen Franken nach sich zieht.

2.8.10.6.2 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Gemäss Artikel 64 Absatz 1 BV fördert der Bund in politischer Hauptverantwortung

501

die wissenschaftliche Forschung und Innovation . Gemäss Artikel 61a Absatz 1 BV sorgen Bund und Kantone gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz. Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen wird mit der Beteiligung der Schweiz am Horizon-Paket und am Programm Erasmus+ nicht geändert.

501 Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bildungs-, Kultur- und Sprachenrecht, Band XI, Markus Metz, Rz. 13.