Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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2.8.10.6.3 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
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Artikel 5 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG) verpflichtet den Bundesrat, sämtliche Subventionen mindestens alle sechs Jahre zu überprüfen und dem Parlament über die Ergebnisse dieser Prüfung Rechenschaft abzulegen. Die Rechenschaftsablage findet teils im Rahmen von Botschaften, mit denen der Bundesrat dem Parlament mehrjährige Finanzbeschlüsse oder Änderungen bestehender Subventionsbestimmungen beantragt, teils in der Staatsrechnung statt. Die Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes bei der Beteiligung am Forschungsrahmenprogramm Horizon Europe, am neuen Programm Digital Europe sowie am Euratom-Programm und ITER unterliegt dem sechsjährigen Überprüfungszyklus. Zu-
503 letzt hat der Bundesrat im Rahmen der Staatsrechnung 2018 (Band 1, Ziff. A55) und
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der Staatsrechnung 2024 Bericht erstattet. Über die Beteiligungen an Erasmus+ wird der Bundesrat voraussichtlich erstmals im Jahr 2030 Bericht erstatten, unter der Voraussetzung, dass die Schweiz auch an der nächsten Programm-Generation 2028 – 2034 assoziiert ist.
502 Bundesgesetz über die Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990, SR 616.1.
503 Abrufbar unter: www.efv.admin.ch > Finanzberichte > Staatsrechnung.
504 Abrufbar unter www.efv.admin.ch > Finanzberichte > Staatsrechnung.