Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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einen Beschluss zur Änderung der Anhänge des Abkommens, einschliesslich der erforderlichen Anpassungen des zu integrierenden Rechtsakts, fasst (Art. 5 Abs. 4 IP-LuftVA). Auch hier haben sich die Parteien dafür entschieden, keine bestimmte Frist vorzusehen, sondern dem GA Spielraum zu lassen.
Die Kompetenz des GA zur Umsetzung der Integrationspflicht beschränkt sich auf die Änderung der Anhänge. Der GA kann den Hauptteil des Abkommens nicht ändern. Der gegebenenfalls zu aktualisierende EU-Rechtsbestand befindet sich nämlich in den Anhängen. Die dynamische Rechtsübernahme dürfte grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Hauptteil des Abkommens haben. Dieser enthält namentlich die Bestimmungen zum Geltungsbereich und zu den Zielen, die durch die dynamische Rechtsübernahme eben gerade nicht geändert werden können. Sollte es zur Gewährleistung der Kohärenz des Abkommens mit den geänderten Anhängen dennoch erforderlich sein, den Hauptteil zu ändern, kann der GA den Parteien eine Änderung des Abkommens nach ihren internen Verfahren vorschlagen, wobei in jedem Fall eine Genehmigung beider Parteien erforderlich ist (Art. 5 Abs. 5 IP-LuftVA).
In dieser Bestimmung wird auch präzisiert, dass Bezugnahmen im Hauptteil des Abkommens auf EU-Rechtsakte, die nicht mehr in Kraft sind, als Bezugnahmen auf den aufhebenden Rechtsakt gelten, wie er im Anhang enthalten ist, sofern nichts anderes vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 6 IP-LuftVA). Mit dieser Präzisierung soll vermieden werden, dass eine Änderung des Abkommens erforderlich ist, nur um eine Bezugnahme auf einen Rechtsakt zu ersetzen. Diese Präzisierung zur Bezugnahme im Hauptteil des Abkommens hat jedoch keine materielle Bedeutung. Ausserdem ist zu beachten, dass Bezugnahmen auf EU-Rechtsakte in bestehenden Abkommen, die trotz der Änderung dieser Rechtsakte nicht aktualisiert wurden, als Bezugnahmen auf die geänderten Rechtsakte gelten, wie sie in den Anhang integriert wurden.
Der Beschluss des GA, den EU-Rechtsakt in den Anhang des Abkommens zu integrieren, tritt sofort in Kraft, jedoch keinesfalls vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts in der EU (Art. 5 Abs. 8 IP-LuftVA). Es macht nämlich keinen Sinn, dass ein EU-Rechtsakt seine Wirkung in den bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU entfaltet, noch bevor er dies in der Rechtsordnung der EU tut. Die Regel des sofortigen Inkrafttretens gilt zudem nicht in Fällen, in denen die Schweiz verfassungsrechtliche Verpflichtungen erfüllen muss, damit der Beschluss des GA Rechtswirksamkeit erlangen kann, also wenn der Beschluss des GA zur Integration des neuen EU-Rechtsakts in das Abkommen vom Parlament oder sogar vom Stimmvolk genehmigt werden muss. Wenn das Parlament oder das Volk den Beschluss des GA vor dessen Inkrafttreten genehmigen muss, wird das übliche interne Verfahren zur Genehmigung völkerrechtlicher Verträge angewendet.
Für solche Fälle sind ausreichende Fristen vorgesehen, damit die Schweiz ihre für die Integration des betreffenden Rechtsakts vorgesehenen internen Verfahren durchführen kann. Während des Meinungsaustauschs im GA – vor der Beschlussfassung – muss die Schweiz die EU darüber informieren, ob solche verfassungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden müssen, bevor der Beschluss in Kraft treten kann (Art. 6 Abs. 1 IP-LuftVA). Es ist keine konkrete Frist für diese Mitteilung vorgesehen, was der Schweiz einen gewissen Spielraum lässt. Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung verfügt die Schweiz über eine Frist von zwei Jahren, um ihre verfassungsrechtlichen Ver-