Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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pflichtungen zu erfüllen, das heisst die Genehmigung des GA-Beschlusses zur Integration des Rechtsakts durch die Bundesversammlung (Art. 6 Abs. 2 IP-LuftVA). Wird gegen den Genehmigungsbeschluss das Referendum ergriffen, so wird die Frist um ein weiteres Jahr verlängert (Art. 6 Abs. 2 IP-LuftVA). Sobald die Schweiz ihre verfassungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat, notifiziert sie dies der EU (Art. 6 Abs. 4 IP-LuftVA). Der Beschluss des GA tritt am Tag des Eingangs dieser Notifikation in Kraft, jedoch keinesfalls vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts in der EU (Art. 6 Abs. 5 IP-LuftVA).
Der Beschluss des GA ist grundsätzlich ab dem Zeitpunkt seiner Verabschiedung vorläufig anzuwenden, es sei denn, die Schweiz teilt der EU unter Angabe von Gründen mit, dass eine vorläufige Anwendung nicht möglich ist (Art. 6 Abs. 3 IP-LuftVA). Dies ist der Fall, wenn die dafür im Schweizer Recht vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.57 Diese Voraussetzungen bleiben durch das vorliegende Verhandlungspaket unberührt. Da diese Voraussetzungen sehr restriktiv sind, dürfte eine vorläufige Anwendung nur sehr selten erfolgen, wie die Praxis im Zusammenhang mit der Assoziierung an Schengen und Dublin gezeigt hat. Eine vorläufige Anwendung vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit des entsprechenden EU-Rechtsakts in der EU ist ausgeschlossen.
Um die Beschlussfassung zu erleichtern, verpflichten sich die Parteien allgemein dazu, im Rahmen des Verfahrens der dynamischen Rechtsübernahme nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten (Art. 5 Abs. 9 IP-LuftVA).
Das oben erläuterte Integrationsverfahren erlaubt es, den Postulaten 14.3557 Schilliger und 14.3577 Fournier Folge zu geben, das heisst sicherzustellen, dass die Übernahme des EU-Rechts «bzw. die Umsetzung in das schweizerische Recht zum spätest möglichen Zeitpunkt erfolgt, falls nicht wirtschaftliche Interessen eine rasche Anwendung verlangen (kein vorauseilender Gehorsam)». Es wurden ausreichend lange Übernahmefristen vereinbart, damit die üblichen Schweizer Verfahren zur Genehmigung völkerrechtlicher Verträge eingehalten werden können. Zudem ist vorgesehen, dass die Beschlüsse des GA zur Integration neuer Rechtsakte der EU in die entsprechenden Abkommen keinesfalls vor Beginn der Anwendung dieser Rechtsakte in der EU in Kraft treten oder provisorisch angewendet werden können.
Ausnahmen
Die Integrationspflicht gilt nicht für EU-Rechtsakte oder deren Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich einer Ausnahme fallen (Art. 5 Abs. 7 IP-LuftVA). Die Ausnahmen werden aufgeführt (z. B. Art. 5 Abs. 7 IP-FZA). Falls das Abkommen keine Ausnahmen enthält, wird dies ebenfalls erwähnt (Art. 5 Abs. 7, 2. Satz, IP-LuftVA).
Ist eine der Parteien der Auffassung, dass ein EU-Rechtsakt oder ein Teil eines solchen Rechtsakts in den Anwendungsbereich einer Ausnahme fällt, so kann sie dies im Rahmen der Gesprächsphase nach der Information über den Erlass des Rechtsakts durch die EU (s. «Integrationsverfahren») einbringen. Wenn die Ausnahme einen ganzen Rechtsakt betrifft, darf er nicht in das Abkommen aufgenommen werden. Sind
57 Art. 7b RVOG und Art. 152 Abs. 3bis Bst. a ParlG.