Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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nur Teile des Rechtsakts von einer Ausnahme betroffen, so wird der Rechtsakt integriert, muss aber im Beschluss des GA angepasst werden, um das, was in den Anwendungsbereich der Ausnahme fällt, auszuschliessen.
Die Parteien können später weitere Ausnahmen vereinbaren. In diesem Fall muss die Bestimmung, die die Ausnahmen auflistet, geändert und die neue Ausnahme hinzugefügt werden. Die Parteien – und nicht der GA – sind für die Änderung dieser Bestimmung zuständig.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der dynamischen Rechtsübernahme
Die institutionellen Bestimmungen sehen kein besonderes Verfahren für den Fall vor, dass die Parteien sich nicht einig sind, ob ein EU-Rechtsakt in das Abkommen integriert werden muss oder nicht, dass die für die Integration massgebenden Fristen nicht eingehalten werden oder dass eine Partei ihrer Verpflichtung, einen EU-Rechtsakt in das Abkommen aufzunehmen, nicht nachkommen kann oder will. Letzteres wäre etwa der Fall, wenn ein Bundesbeschluss zur Genehmigung einer Anpassung eines Abkommens in einer Referendumsabstimmung abgelehnt wird und definitiv auf eine neue Vorlage verzichtet wird.
Die erwähnten Fälle könnte zu einem Streitfall führen, der gemäss dem dafür vorgesehenen Mechanismus beigelegt werden müsste (s. Ziff. 2.1.6.4). Falls die Parteien im GA keine Einigung erzielen und das SchG zum Schluss kommt, dass eine Partei gegen ihre Verpflichtungen verstossen hat, indem sie einen EU-Rechtsakt nicht wie vereinbart in das Abkommen integriert hat, könnte die andere Partei – wenn die Partei, die gegen das Abkommen verstossen hat, den Entscheid des SchG nicht umsetzt – verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die Partei, die den Rechtsakt nicht integriert hat, könnte jedoch nicht zu dessen Integration gezwungen werden, selbst wenn sie aus rechtlicher Sicht dazu verpflichtet wäre.
Zum Vergleich gilt es im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Folgen bei einem Streit im Zusammenhang mit der dynamischen Rechtsübernahme gemäss den neuen institutionellen Elementen weniger einschneidend sind als im Rahmen der Assoziierung der Schweiz an Schengen und Dublin. Im Falle der Nichtübernahme einer relevanten Weiterentwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands durch die Schweiz wird die Assoziierung derselben an Schengen/Dublin nach einer bestimmten Frist nämlich automatisch beendet (ausser die Parteien beschliessen etwas anderes).
Umfang der Verpflichtung zur dynamischen Rechtsübernahme
Weiter oben wurden die kumulativen Voraussetzungen für die Integration von EU-Rechtsakten erläutert (s. Ziff. 2.3.6.1 zu den Besonderheiten im Bereich der Personenfreizügigkeit):
– Der Rechtsakt muss einen Bereich des EU-Binnenmarkts betreffen, an dem die Schweiz auf der Grundlage der Abkommen teilnimmt.
– Er muss in den Geltungsbereich der Abkommen fallen und den darin festgelegten Zielen entsprechen.
– Er darf nicht in den Anwendungsbereich einer Ausnahme fallen.