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Vernehmlassung 2025/48: Hisbollah-Verbot: Änderung des Bundesgesetzes über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen · 2 Seiten

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Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 20242 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen wird wie folgt geändert:

Titel

Bundesgesetz über das Verbot der Hamas und der Hisbollah sowie verwandter Organisationen

Art. 1 Abs. 1 Bst. abisund b und Abs. 2 erster und vierter Satz

1Folgende Organisationen und Gruppierungen sind verboten:

abis. die Hisbollah;

b. Tarn- und Nachfolgeorganisationen der Hamas und der Hisbollah sowie Or- ganisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hamas oder der Hisbollah handeln.

2Der Bundesrat kann Organisationen und Gruppierungen verbieten, deren Führungs- personen, Zielsetzung oder Mittel mit denjenigen der Hamas oder der Hisbollah über- einstimmen und die mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extre- mistische Aktivitäten unterstützen und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedrohen. … Beschwerden gegen Verbotsverfügungen haben keine aufschie- bende Wirkung.

SR ..........

1BBl …

2 SR 122.1