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Vernehmlassung 2025/48: Hisbollah-Verbot: Änderung des Bundesgesetzes über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen · 2 Seiten
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Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 20242 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen wird wie folgt geändert:
Titel
Bundesgesetz über das Verbot der Hamas und der Hisbollah sowie verwandter Organisationen
Art. 1 Abs. 1 Bst. abisund b und Abs. 2 erster und vierter Satz
1Folgende Organisationen und Gruppierungen sind verboten:
abis. die Hisbollah;
b. Tarn- und Nachfolgeorganisationen der Hamas und der Hisbollah sowie Or- ganisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hamas oder der Hisbollah handeln.
2Der Bundesrat kann Organisationen und Gruppierungen verbieten, deren Führungs- personen, Zielsetzung oder Mittel mit denjenigen der Hamas oder der Hisbollah über- einstimmen und die mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extre- mistische Aktivitäten unterstützen und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedrohen. … Beschwerden gegen Verbotsverfügungen haben keine aufschie- bende Wirkung.
SR ..........
1BBl …