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Vernehmlassung 2025/48: Hisbollah-Verbot: Änderung des Bundesgesetzes über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen · 2 Seiten
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Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen: BG BBL 2025…
Art. 4 Abs. 4
4Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum 15. Mai 2035 verlängert.
II
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 20053 über das Bundesverwaltungsgericht wird wie folgt geändert:
Art. 33 Bst. b Ziff. 4ter
Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
b. des Bundesrates betreffend:
4ter. das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 20244 über das Verbot der Hamas und der Hisbollah sowie verwandter Organisationen,
III
1Diese Änderung untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.