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Vernehmlassung 2025/52: Anpassung der Waffenverordnung (WV) · 6 Seiten

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Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Waffenverordnung vom 2. Juli 20081 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Wesentliche Waffenbestandteile

(Art. 1 Abs. 2 Bst. a und 4 Abs. 3 WG)

Als wesentliche Waffenbestandteile gelten:

a. bei Pistolen:

1. das Griffstück; falls dieses keine funktionsrelevanten Teile enthält: die Abzugseinheit,

2. der Verschluss,

3. der Lauf;

b. bei Revolvern:

1. der Rahmen,

2. der Lauf,

3. die Trommel;

c. bei Handfeuerwaffen:

1. das Verschlussgehäuse beziehungsweise der Gehäuseoberteil und -unter- teil,

2. der Verschluss beziehungsweise der Verschlussträger und der Ver- schlusskopf,

3. der Lauf;

d. bei militärischen Abschussgeräten mit Sprengwirkung:

1. das Zielgerät,

2. der Abschussbehälter oder das Abschussrohr.

SR ..........

1 SR 514.541

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