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Vernehmlassung 2025/52: Anpassung der Waffenverordnung (WV) · 6 Seiten
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Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Waffenverordnung vom 2. Juli 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Wesentliche Waffenbestandteile
(Art. 1 Abs. 2 Bst. a und 4 Abs. 3 WG)
Als wesentliche Waffenbestandteile gelten:
a. bei Pistolen:
1. das Griffstück; falls dieses keine funktionsrelevanten Teile enthält: die Abzugseinheit,
2. der Verschluss,
3. der Lauf;
b. bei Revolvern:
1. der Rahmen,
2. der Lauf,
3. die Trommel;
c. bei Handfeuerwaffen:
1. das Verschlussgehäuse beziehungsweise der Gehäuseoberteil und -unter- teil,
2. der Verschluss beziehungsweise der Verschlussträger und der Ver- schlusskopf,
3. der Lauf;
d. bei militärischen Abschussgeräten mit Sprengwirkung:
1. das Zielgerät,
2. der Abschussbehälter oder das Abschussrohr.
SR ..........
1 SR 514.541
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