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Vernehmlassung 2025/52: Anpassung der Waffenverordnung (WV) · 6 Seiten
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Waffenverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 6 Mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen
(Art. 4 Abs. 1 Bst. f und g WG)
Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen sind mit Feuer- waffen verwechselbar, wenn sie Feuerwaffen so exakt nachgebildet sind, dass der Unterschied zu diesen für fachkundige Personen nicht auf den ersten Blick erkenn- bar ist.
Art. 18 Abs. 2 Bst. b
2Liegt kein gegenteiliger Hinweis vor, so darf die übertragende Person davon aus- gehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn der Erwerber oder die Erwer- berin:
b. für eine Waffe eine Ausnahmebewilligung oder einen Waffenerwerbsschein eine vorlegt, die oder der ihm oder ihr vor weniger als zwei Jahren ausgestellt wurde.
Art. 23 Abs. 5
5Bei Erreichen der Mündigkeit ist die leihweise übernommene Waffe dem Eigentü- mer oder der Eigentümerin zurückzugeben oder innerhalb von 3 Monaten ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung oder eines Waffenerwerbsscheins einzurei- chen oder ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen.
Art. 34 Abs. 1terund quater
1terEin Nachweis nach Absatz 1bisist nicht erforderlich, wenn die Gegenstände ins schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, um sie an einer bestimmten Auktion, Messe oder vergleichbaren Veranstaltung anzubieten. Die Ausnahmebewilligung kann von der Zentralstelle mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
1quaterBisheriger Abs. 1ter
Art. 58 Bst. h Ziff. 2
Die Zentralstelle Waffen nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
h. Sie führt die folgenden Datenbanken:
2. die Datenbank Antrag (DANTRAG) (Art. 59a).
Art. 61 Abs. 1bisuns 3bis
1bisBisheriger Abs. 1a
3bisDer Bundessicherheitsdienst von fedpol hat zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten des gemeinsamen harmonisierten Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen.
2 SR 120