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Vernehmlassung 2025/60: Multikanalstrategie zur Information, Warnung und Alarmierung der Bevölkerung · 2 Seiten

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Bundesgesetz Entwurf über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)

Änderung vom [Datum]

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom [Datum]1,

beschliesst:

I

Das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 20. Dezember 20192 wird wie folgt geändert:

Art. 9 Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall

1Das BABS ist zuständig für die Systeme zur Warnung und Alarmierung sowie zur Verbreitung von Informationen und Verhaltensanweisungen im Ereignisfall. Es ist nicht zuständig für die stationären und mobilen Sirenen.

2Das BABS betreibt die Systeme zur Warnung, Alarmierung sowie zur Verbreitung von Informationen und Verhaltensanweisungen mit Ausnahme der stationären und mobilen Sirenen.

3Der Zugang zu den Systemen muss für Menschen mit Behinderungen barrierefrei sein.

4Der Bundesrat regelt die Mindeststandards bezüglich:

a. der technischen Aspekte der Systeme nach Absatz 2;

b. der Verbreitung von Informationen und Verhaltensanweisungen.

1BBl ...

2 SR 520.1

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