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Vernehmlassung 2025/60: Multikanalstrategie zur Information, Warnung und Alarmierung der Bevölkerung · 2 Seiten
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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 16 Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall
1Die Kantone stellen in Zusammenarbeit mit dem Bund die Warnung, die Alarmierung und die Information der Bevölkerung im Ereignisfall sicher.
2Sie sind zuständig für die stationären und mobilen Sirenen, mit Ausnahme des Fernauslösungssystems.
3Der Bundesrat regelt die Mindeststandards bezüglich der mobilen und stationären Sirenen.
Art. 16a Notfalltreffpunkte
1Die Kantone betreiben Notfalltreffpunkte.
2Das BABS unterstützt sie bei der Koordination.
Art. 17 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 24 Systeme zur Warnung und Alarmierung sowie zur Verbreitung von
Informationen und Verhaltensanweisungen
1Der Bund trägt die Kosten für die Systeme nach Artikel 9.
2Die Kantone tragen die Kosten für die stationären und mobilen Sirenen nach Artikel 16 Absatz 2.
3Die Betreiberinnen von Stauanlagen tragen die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt des Fernauslösesystems für den Wasseralarm. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Steht am … fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es am 1. Januar 2029 in Kraft.