Vernehmlassungsvorlage - ERV

Vernehmlassung 2025/61: Änderung Bankengesetz und Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus von systemrelevanten Banken) · 2 Seiten

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Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser

(Eigenmittelverordnung, ERV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 32 Abs. 4

4Lässt die FINMA eine Risikogewichtung nach Anhang 4 Ziffer 1 oder 2 nicht zu, so sind im Rahmen der Einzelinstitutsberechnung zusätzlich zu den Abzügen nach Absatz 1 die Netto-Longpositionen der direkt gehaltenen Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen Unternehmen, die von der Konsolidierungspflicht nach Artikel 7 erfasst werden (zu konsolidierende Unternehmen), abzuziehen; die Netto-Longpositionen werden nach Artikel 52 berechnet.

Art. 32a Zusätzlicher Abzug vom harten Kernkapital für systemrelevante

Banken

1Bei systemrelevanten Banken ist im Rahmen der Einzelinstitutsberechnung zusätzlich zu den Abzügen nach Artikel 32 der Buchwert der direkt und indirekt gehaltenen Eigenkapitalinstrumente des Kernkapitals von zu konsolidierenden Unternehmen, vollständig vom harten Kernkapital abzuziehen, sofern sie ihren Sitz

im Ausland haben.Vernehmlassung

2Die Risikogewichtung nach Artikel 66 Absatz 3 ist auf Eigenkapitalinstrumente nach Absatz 1 nicht anwendbar.

1 SR 952.03

2025-...