Vernehmlassungsvorlage - ERV
Vernehmlassung 2025/61: Änderung Bankengesetz und Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus von systemrelevanten Banken) · 2 Seiten
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Eigenmittelverordnung
Gliederungstitel nach Art. 148k
5. Abschnitt: Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Art. 148l Zusätzlicher Abzug vom harten Kernkapital für systemrelevante
Banken
1Der Abzug von Eigenkapitalinstrumenten nach Artikel 32a Absatz 1, die bei Inkrafttreten der Änderung vom … direkt und indirekt gehalten werden, beträgt:
a. vom 1. Januar bis 30. Dezember 2028: mindestens 65 Prozent ihres Buchwerts im Zeitpunkt des Inkrafttretens;
b. vom 31. Dezember 2028 bis 30. Dezember 2029: mindestens 70 Prozent ihres Buchwerts im Zeitpunkt des Inkrafttretens;
c. vom 31. Dezember 2029 bis 30. Dezember 2030: mindestens 75 Prozent ihres Buchwerts im Zeitpunkt des Inkrafttretens;
d. vom 31. Dezember 2030 bis 30. Dezember 2031: mindestens 80 Prozent ihres Buchwerts im Zeitpunkt des Inkrafttretens;
e. vom 31. Dezember 2031 bis 30. Dezember 2032: mindestens 85 Prozent ihres Buchwerts im Zeitpunkt des Inkrafttretens;
f. vom 31. Dezember 2032 bis 30. Dezember 2033: mindestens 90 Prozent ihres Buchwerts im Zeitpunkt des Inkrafttretens;
g. vom 31. Dezember 2033 bis 30. Dezember 2034: mindestens 95 Prozent ihres Buchwerts im Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2Steigt der Buchwert der Eigenkapitalinstrumente, so muss zusätzlich zum Abzug nach Absatz 1 der Betrag der Erhöhung vollständig vom harten Kernkapital abgezogen werden.
3Der Anteil des Buchwerts, der nach Absatz 1 nicht abgezogen wird, unterliegt keiner Risikogewichtung nach Artikel 66 Absatz 3; er muss weder im Gesamtengagement der Leverage Ratio nach Artikel 42a Absatz 2 noch in der Gesamtposition im Kontext der Risikoverteilung nach Artikel 96 Absatz 1 erfasst werden.
4Diese Übergangsbestimmung gilt nicht für nach Inkrafttreten dieser Änderung erworbene oder übernommene Eigenkapitalinstrumente.
II
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.Vernehmlassung
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi