Vernehmlassungsvorlage - ERV

Vernehmlassung 2025/61: Änderung Bankengesetz und Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus von systemrelevanten Banken) · 2 Seiten

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Eigenmittelverordnung

Gliederungstitel nach Art. 148k

5. Abschnitt: Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Art. 148l Zusätzlicher Abzug vom harten Kernkapital für systemrelevante

Banken

1Der Abzug von Eigenkapitalinstrumenten nach Artikel 32a Absatz 1, die bei Inkrafttreten der Änderung vom … direkt und indirekt gehalten werden, beträgt:

a. vom 1. Januar bis 30. Dezember 2028: mindestens 65 Prozent ihres Buchwerts im Zeitpunkt des Inkrafttretens;

b. vom 31. Dezember 2028 bis 30. Dezember 2029: mindestens 70 Prozent ihres Buchwerts im Zeitpunkt des Inkrafttretens;

c. vom 31. Dezember 2029 bis 30. Dezember 2030: mindestens 75 Prozent ihres Buchwerts im Zeitpunkt des Inkrafttretens;

d. vom 31. Dezember 2030 bis 30. Dezember 2031: mindestens 80 Prozent ihres Buchwerts im Zeitpunkt des Inkrafttretens;

e. vom 31. Dezember 2031 bis 30. Dezember 2032: mindestens 85 Prozent ihres Buchwerts im Zeitpunkt des Inkrafttretens;

f. vom 31. Dezember 2032 bis 30. Dezember 2033: mindestens 90 Prozent ihres Buchwerts im Zeitpunkt des Inkrafttretens;

g. vom 31. Dezember 2033 bis 30. Dezember 2034: mindestens 95 Prozent ihres Buchwerts im Zeitpunkt des Inkrafttretens.

2Steigt der Buchwert der Eigenkapitalinstrumente, so muss zusätzlich zum Abzug nach Absatz 1 der Betrag der Erhöhung vollständig vom harten Kernkapital abgezogen werden.

3Der Anteil des Buchwerts, der nach Absatz 1 nicht abgezogen wird, unterliegt keiner Risikogewichtung nach Artikel 66 Absatz 3; er muss weder im Gesamtengagement der Leverage Ratio nach Artikel 42a Absatz 2 noch in der Gesamtposition im Kontext der Risikoverteilung nach Artikel 96 Absatz 1 erfasst werden.

4Diese Übergangsbestimmung gilt nicht für nach Inkrafttreten dieser Änderung erworbene oder übernommene Eigenkapitalinstrumente.

II

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.Vernehmlassung

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi