Vorlage
Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 54Fedlex · Vorlage
INKRAFTTRETEN UND VORLÄUFIGE ANWENDUNG DER ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE ENERGIECHARTA UND MODIFIZIERUNGEN UND ÄNDERUNGEN SEINER ANLAGEN
Die Energiechartakonferenz wird ersucht, den folgenden Beschluss zu billigen:
(1) a) Die am 3. Dezember 2024 angenommenen Änderungen des Vertrags über die
Energiecharta (VEC) treten gemäß Artikel 42 Absatz 4 des VEC in Kraft.
b) Die am 3. Dezember 2024 gebilligten Modifizierungen und Änderungen der
Anlangen des VEC treten nach Maßgabe der folgenden Unterabsätze in Kraft:
i) Die Modifizierungen in Abschnitt B der Anlage NI treten am 15. August 2023 in Kraft. Diese Modifizierungen gelten nicht für laufende Streitigkeiten, die vor diesem Zeitpunkt nach Artikel 26 des VEC eingereicht werden.
ii) Die Modifizierungen in Abschnitt C der Anlage NI und die Modifizierungen/Änderungen anderer Anlangen treten zwischen den Vertragsparteien, die die am 3. September 2025 angenommenen Änderungen des VEC ratifiziert, angenommen oder gebilligt haben, am Tag des Inkrafttretens dieser letztgenannten Änderungen in Kraft. Danach treten die Modifizierungen in Abschnitt C der Anlage NI für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Billigungsurkunde zu den am 3. Dezember 2024 angenommenen Änderungen des VEC in Kraft.
(2) Jede Vertragspartei erklärt sich bereit, die am 3. September 2025 angenommenen Änderungen des VEC, die Modifizierungen in Abschnitt C der Anlage NI und die am 3. Dezember 2024 gebilligten Änderungen/Modifizierungen anderer Anlagen bis zu ihrem Inkrafttreten für die betreffende Vertragspartei ab dem 3. Dezember 2024 vorläufig anzuwenden, soweit eine solche vorläufige Anwendung nicht mit ihrer Verfassung, ihren Gesetzen oder sonstigen Vorschriften unvereinbar ist. Verweise auf „Inkrafttreten“ in Abschnitt C der Anlage NI sind als „vorläufige Anwendung“ in Bezug auf Vertragsparteien zu verstehen, die Modifizierungen in Abschnitt C der Anlage NI vorläufig anwenden.
(3) a) Ungeachtet des Absatzes 2 kann jede Vertragspartei dem Verwahrer vor dem
3. März 2025 eine Erklärung übermitteln, dass sie nicht in der Lage ist, die vorläufige Anwendung der am 3. Dezember 2024 angenommenen Änderungen des VEC, die Modifizierungen in Abschnitt C der Anlage NI und der am 3. Dezember 2024 gebilligten Änderungen/Modifizierungen anderer Anlagen zu akzeptieren. Das Sekretariat macht diese Erklärungen öffentlich bekannt. Jede dieser Vertragsparteien kann diese Erklärung jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurücknehmen.
b) Weder eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Buchstabe a abgibt, noch
Investoren dieser Vertragspartei sind von den am 3. Dezember 2024 angenommenen Änderungen des VEC, den Modifizierungen in Abschnitt C der Anlage NI und den am 3. Dezember 2024 gebilligten Änderungen/Modifizierungen anderer Anlagen