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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten
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Kooperationsabkommens im Bereich der friedliche Nutzung der Kernenergie zwischen der Euratom und die Regierung der Republik von Kasachstan geregelt wird.
c) Der Euratom und Kirgisistan erklären, dass im Einklang mit dem am 31. Mai 1994 in Brüssel paraphierten Partnerschafts- und Kooperationsabkommen der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschließlich durch die Bestimmungen eines spezifischen Abkommens, das zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Kirgisistan abzuschließen ist, geregelt wird.
Bis zum Inkrafttreten dieses spezifischen Abkommens gelten für den Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschließlich die Bestimmungen des am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit weiter.
d) Der Euratom und Tadschikistan erklären, dass der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschließlich durch die Bestimmungen eines spezifischen Abkommens, das zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Tadschikistan abzuschließen ist, geregelt wird.
Bis zum Inkrafttreten dieses spezifischen Abkommens gelten für den Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschließlich die Bestimmungen des am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit weiter.
e) Der Euratom und Usbekistan erklären, dass der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschließlich durch die Bestimmungen des Kooperationsabkommens im Bereich der friedliche Nutzung der Kernenergie zwischen der Euratom und die Regierung der Republik von Usbekistan geregelt wird.“
8. In der Schlussakte der internationale Konferenz und Beschluss der Energiechartakonferenz über die Änderung der Handelsbestimmungen des VEC wird die gemeinsage Erklärung der Russischen Föderation und der Europäische Union gestrichen.
III. ÄNDERUNGEN DER BESCHLÜSSE
1. In dem Beschluss zum Vertrag als Ganzes werden die Worte „finden Artikel 16 und Teil V“ durch die Worte „findet Teil V“ ersetzt.
2. Beschluss Nr. 2 zu Artikel 10 Absatz 7 wird gestrichen.
3. Beschluss Nr. 3 zu Artikel 14 wird gestrichen.
4. Beschluss Nr. 4 zu Artikel 14 Absatz 2 wird gestrichen.