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Vernehmlassung 2025/69: Verordnung über die Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich der beruflichen Vorsorge 2026 · 4 Seiten
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Verordnung über die Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich der beruflichen Vorsorge 2026
vom…
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
Art. 1 Abs. 3
3Bei Löhnen, die über dem oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG liegen, betragen gemäss Berechnungsmodell die Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge und der AHV zusammen nicht mehr als 85 Prozent des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung. Die 13. Altersrente nach Artikel 34terdes Bundesgesetzes vom 26. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wird bei der Bewertung der Angemessenheit eines Vorsorgeplans nicht berücksichtigt.
Art. 27h Abs. 1
1Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf
1 SR 831.441.1
2 SR 831.10
2026–......