Vorlage
Vernehmlassung 2025/69: Verordnung über die Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich der beruflichen Vorsorge 2026 · 4 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Verordnung AS
Wobei für Vv gilt: Die gesamten Aktiven per Bilanzstichtag zu Marktwerten bilan-
ziert, vermindert um Verbindlichkeiten, passive Rechnungsabgrenzung und Arbeitgeberbeitragsreserven, soweit keine Vereinbarung über einen Verwendungsverzicht des Arbeitgebers vorliegt. Es ist das effektive Vorsorgevermögen massgebend, wie es aus der tatsächlichen finanziellen Lage nach Artikel 47 Absatz 2 hervorgeht. Eine Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht), die Wertschwankungsreserven und die Umlageschwankungsreserven sind dem verfügbaren Vorsorgevermögen zuzurechnen.
Wobei für Vk gilt: Versicherungstechnisch notwendiges Vorsorgekapital per Bilanz-
stichtag (Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen).
2. Verordnung vom 13. November 19857 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)
Art. 2 Abs. 2 und 3
2Der Vorsorgenehmer kann:
a. eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 genannten Begünstigten bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen;
b. in den definierten Kreis nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 eine oder mehrere unter den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 genannten Personen hinzufügen und deren Ansprüche näher bezeichnen;
c. die Reihenfolge der Begünstigten nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 3–5 ändern und deren Ansprüche näher bezeichnen.
3 Bei der näheren Bezeichnung der Ansprüche darf der Vorsorgenehmer den Anteil einer der begünstigten Personen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 oder Ziffer 2 nicht unter 10 Prozent kürzen.
3. Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 19948 (FZV)
Art. 8a Abs. 1
1Bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung nach Artikel 22 FZG wird für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Einleitung