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Vernehmlassung 2025/69: Verordnung über die Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich der beruflichen Vorsorge 2026 · 4 Seiten
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Verordnung AS
Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf die Vorsorgekapitalien, einschliesslich der technischen Rückstellungen.
Art. 53 Abs. 6 und 7
6Im Falle von Effektenleihe und Pensionsgeschäften gelten das Kollektivanlagegesetz vom 23. Juni 20063 und seine Ausführungsbestimmungen sinngemäss. Pensionsgeschäfte, bei denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin handelt, sind unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:
a. bis maximal 1 Prozent des Vorsorgevermögens für das Liquiditätsmanagement der Vorsorgeeinrichtung insbesondere zur Deckung von entstehenden Verpflichtungen aus Absicherungsgeschäften;
b. bis maximal 4 Prozent des Vorsorgevermögens für längstens 30 Kalendertage zur Deckung eines Liquiditätsbedarfs aus Währungsabsicherungen.
7Pensionsgeschäfte, bei denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin handelt, dürfen keine Hebelwirkung auf das Anlagevermögen ausüben.
Art. 55 Bst. e
Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
e. 30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungsabsicherung;
Art. 62a Abs. 1
1Das ordentliche Rentenalter der Frauen im AHVG4 gilt auch als ordentliches BVG-Rentenalter der Frauen (Art. 13 BVG).
Art. 62d
Das in den Buchstabe a Buchstaben a–d der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 20215 des AHVG6 festgelegte Referenzalter gilt auch als BVG-Referenzalter der Frauen.
Anhang Abs. 1
1 Der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung wird wie folgt ermittelt:
Vv x100
= Deckungsgrad in Prozent
Vk
3 SR 951.31
4 SR 831.10
5AS 2023 92