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Vernehmlassung 2025/72: Indirekter Gegenentwurf zur Feuerwerks-Initiative – Parlamentarische Initiative 25.402 · 3 Seiten
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Bundesgesetz über Sprengstoff Vorentwurf
(Sprengstoffgesetz, SprstG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom [Datum des Entscheids der Kommission]1
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2,
beschliesst:
Minderheit (Hug, Balmer, Freymond, Gafner, Heimgartner, Huber, Riem,
Rüegsegger, Wandfluh)
Nichteintreten
I
Das Bundesgesetz vom 25. März 19773 über Sprengstoffe wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 7 Abs. 2
2Der Bundesrat regelt die Einteilung der Feuerwerkskörper in die Kategorien sehr geringe, geringe, mittlere oder grosse Gefahr.
Art. 8b Verbotene pyrotechnische Gegenstände
Der Umgang mit Feuerwerkskörpern, die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind, ist verboten. Davon ausgenommen ist der Umgang mit Feuerwerkskörpern, die eine sehr geringe Gefahr darstellen und einen vernachlässigbaren Lärmpegel erzeugen.
1BBl 2025 …
2Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.
3 SR 941.41
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