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Vernehmlassung 2025/72: Indirekter Gegenentwurf zur Feuerwerks-Initiative – Parlamentarische Initiative 25.402 · 3 Seiten

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Bundesgesetz über Sprengstoff «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 9 Abs. 2bis

2bisIm Reiseverkehr dürfen ohne Bewilligung nur Feuerwerkskörper eingeführt werden, die eine sehr geringe Gefahr darstellen und einen vernachlässigbaren Lärmpegel erzeugen. Insgesamt dürfen Feuerwerkskörper mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg eingeführt werden.

Art. 14 Abs. 2

2Das gilt auch für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, die für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind sowie für pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken, die eine mittlere oder grosse Gefahr darstellen. Der Bundesrat kann dieses Erfordernis auf bestimmte Arten beschränken oder auch ausdehnen.

Minderheit (Baumann, Alijaj, Brizzi, Chollet, Marti Min Li, Prelicz-Huber, Revaz, Rosenwasser)

2Das gilt auch für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, die für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind sowie für pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken, die eine geringe, mittlere oder grosse Gefahr darstellen. Der Bundesrat kann dieses Erfordernis auf bestimmte Arten beschränken oder auch ausdehnen.

Art. 37 Abs. 1bis

1bisIn leichten Fällen ist die Strafe Busse.

Art. 44 Abs. 2

2Die Kantone können den Abbrand von Feuerwerkskörpern zeitlich und örtlich auf bestimmte Anlässe beschränken, an zusätzliche Bedingungen knüpfen oder gänzlich verbieten.

Art. 44 Abs. 2 und 3

Minderheit (Baumann, …)

2Der Abbrand von Feuerwerkskörpern ist von der kantonal zuständigen Stelle zu bewilligen. Eine Abbrandbewilligung wird nur erteilt für professionelle Feuerwerke an öffentlichen Anlässen. Keine Abbrandbewilligung benötigen Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe oder geringe Gefahr darstellen.

3Die Kantone können den Abbrand von Feuerwerkskörpern zeitlich und örtlich auf bestimmte Anlässe beschränken, an zusätzliche Bedingungen knüpfen oder gänzlich verbieten.