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Vernehmlassung 2025/80: 23.462 n Pa. Iv. Grossen Jürg. Klare Spielregeln für Bundesunternehmen im Wettbewerb mit Privaten · 3 Seiten

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Wettbewerbsbedingungen der Post. Bundesgesetz

b. folgende Finanzdienstleistungen:

5. weitere Finanzdienstleistungen im Auftrag Dritter, sofern diese einen sachlichen Bezug zu den Dienstleistungen gemäss Ziff. 1-4 aufweisen und die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht gefährden;

c. Dienste im regionalen Personenverkehr und damit sachlich zusammenhängende Tätigkeiten, sofern diese unter verhältnismässigem Mitteleinsatz erfolgen und die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht gefährden.

4Sie kann im Rahmen der üblichen Nutzung der bestehenden Infrastruktur Dienstleistungen im Auftrag Dritter erbringen, sofern sie eine sachliche Nähe zum Postwesen aufweisen und die Erbringung der Hauptaufgaben nicht gefährden.

5Die PostCom prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob die Tätigkeiten der Post mit den Vorgaben dieses Artikels übereinstimmen. Die Artikel 22 Absätze 1 und 3, 23, 24 und 25 des Postgesetzes4 sind sinngemäss anwendbar. Die PostCom erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren.

Minderheit (Badran Jacqueline, Amoos, Bendahan, Kamerzin, Kaufmann, Ryser, Wermuth, Wettstein, Widmer Céline)

Art. 3 Abs. 1 Bst. abis

abisBereitstellen einer verlässlichen und vertrauenswürdigen digitalen Infrastruktur für:

1. das Betreiben von Plattformen zur Erbringung von digitalen Diensten;

2. die sichere und einheitliche digitale Übermittlung von Daten;

2. Postgesetz vom 17. Dezember 20105

Art. 19 Abs. 1bis

1bisEine unzulässige Quersubventionierung liegt vor, wenn:

a. der Umsatzerlös einer bestimmten Dienstleistung ausserhalb der Grundversorgung nicht zur Deckung der inkrementellen Kosten ausreicht; und

b. der Umsatzerlös der Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgung ohne Finanzdienstleistungen deren Kosten insgesamt nicht deckt.

Minderheit (Ryser, Amoos, Badran Jacqueline, Bendahan, Wermuth, Wettstein,

Widmer Céline)

4 SR 783.0

5 SR 783.0