Vernehmlassungsvorlagen

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 94 Seiten

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Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Weinverordnung vom 14. November 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 34bbisSortenkarte (neu)

1Betriebe nach Artikel 35 Absatz 3 können anstelle der Kellerbuchhaltung gemäss Artikel 34b eine Sortenkarte führen. Sie müssen darin insbesondere erfassen:

a. die Ein- und die Ausgänge;

b. die Namen der Lieferanten und der im Handel tätigen Käufer;

c. die Mengen aufgeteilt nach Jahrgängen, Sorten und Sachbezeichnungen;

d. jegliche Veränderung des Volumens infolge einer Behandlung der Weinwirtschaftsprodukte;

e. die Verluste.

2Sie können darin eine einzige Buchung für die kumulierten jährlichen Flaschenverkäufe erfassen:

a. pro Produkt mit entsprechenden Belegen;

b. an Endverbraucher pro Produkt ohne Belege.

3Sie liefern als Nachweis die Angaben nach Artikel 29 Absätze 1 und 4. Wird für die Bezeichnung des Weins der Name einer geografischen Einheit nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g verwendet, so muss der Betrieb dem Kontrollorgan die Rückverfolgbarkeit des Weins beweisen können.

4Die Buchungen sind jedes Jahr jeweils bis spätestens 31. Dezember zu vervollständigen. Aus sämtlichen Buchungen müssen ersichtlich sein:

a. die Kennzeichnungen und Bezeichnungen;

1 SR 916.140

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