Vernehmlassungsvorlagen

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 94 Seiten

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Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»

6. Verordnung vom 16. Dezember 201621 über das Schlachten und die Fleischkontrolle

Art. 55 Abs. 3

1Die Kontrollbefunde sind im Informationssystem für Kontrolldaten nach den Artikeln 6–9 der Verordnung vom 23. Oktober 201322 über Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft zu erfassen.

7. Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 201323

Art. 7 Abs. 3 Bst. b

3Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

b. die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai nach der Verordnung vom 23. Oktober 201324 über Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft.

8. Verordnung vom 23. November 200525 über die Primärproduktion

Art. 3 Abs. 1

1Betriebe, die in der Primärproduktion tätig sind, müssen ihre Aktivität der zuständigen Stelle des Kantons melden, soweit sie nicht bereits aufgrund der Verordnung vom 23. Oktober 201326 über Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft registriert sind. Die zuständigen Stellen der Kantone leiten die Meldung dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) weiter.

9. Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 202527

Art. 86 Abs. 2 Bst. b und 3

2Die Aufzeichnungspflicht ist von den nachstehenden Personen durch die Erfassung oder Aufzeichnung folgender Daten zu erfüllen:

b. von Personen, die Pflanzenschutzmittel und behandeltes Saatgut ausliefern, einführen oder mit ihnen handeln: Erfassung der Daten betreffend das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Wirkstoffen, die nach den Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200928 in der EU genehmigt sind, im zentralen Informationssystem zur Verwendung

21 SR 817.190

22 SR 919.117.71

23SR 910.17

24 SR 919.117.71

25 SR 916.020

26 SR 919.117.71

27 SR 916.161

28 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.