Vernehmlassungsvorlagen
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 94 Seiten
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Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»
von Pflanzenschutzmitteln (IS PSM) nach den Artikeln 16a–16c der Verordnung vom 23. Oktober 201329 über Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft.
3Berufliche Verwenderinnen und Verwender führen über ihre Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, einschliesslich der Verwendung auf Flächen von Schweizer Landwirtschaftsbetrieben im Ausland, über mindestens 3 Jahre Aufzeichnungen. Die Aufzeichnungen umfassen die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, den Zeitpunkt der Anwendung, die verwendete Menge, die behandelte Fläche und die Nutzpflanze. Sie müssen auf Anfrage der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden.
10. Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201130
Art. 47a Abs. 1
1Die Futtermittelunternehmen teilen die Abgabe von Kraftfutter nach Artikel 29 der Landwirtschaftlichen Begriffs-Verordnung vom 7. Dezember 1998 an Unternehmen, an Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter und andere Personen mit Menge und den darin enthaltenden Nährstoffmengen nach der Verordnung vom 23. Oktober 201331 über Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft mit.
11. Verordnung vom 3. November 202132 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank
Art. 2 Bst. d und e
Die folgenden Begriffe bedeuten:
d. Portal-Nummer: Nummer, die einer Person bei der Registrierung im Portal nach Artikel 20 der Verordnung vom 23. Oktober 201333 über Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft (ISLV) vom IAM-System zugeteilt wird;
e. IAM-System: Identitätsverwaltungssystem des Portals (Identity and Access Management) nach Artikel 20 Absatz 3 ISLV.
Art. 3 Abs. 5 Bst. a und b
5Sie erbringt zudem die folgenden Aufgaben:
a. Aufgehoben
b. Aufgehoben