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Vernehmlassung 2025/95: Anlage von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung (Änderung des BVG) · 2 Seiten
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Bundesgesetz Vorentwurf über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf Artikel 113 der Bundesverfassung3,
Art. 60b Befristete Anlage von Freizügigkeitsgeldern
bei der Bundestresorerie
1 Die Auffangeinrichtung darf die Gelder der von ihr geführten Freizügigkeitskonten bis zum Maximalbetrag von 10 Milliarden Franken bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) anlegen, wenn ihr Deckungsgrad im Freizügigkeitsbereich nach Auflösung allfälliger technischer Rückstellungen für den Kapitalschutz der Freizügigkeitskonten weniger als 103 Prozent beträgt und der Leitzins der Schweizerischen Nationalbank gleich oder tiefer als null Prozent ist.
2 Die EFV verwaltet die Mittel im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie unverzinslich.
1BBl …
2 SR 831.40
3 SR 101